Buchmann Stiftung - Lebensmomente
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
Präambel
Unser Lebens- und Arbeitsmittelpunkt war und ist Braunschweig.
Aus Dankbarkeit für ein erfülltes und gut situiertes Leben möchten wir der Stadt und den Menschen, besonders den Kindern und Jugendlichen, die in ihr leben, mit dieser Treuhandstiftung, auch über den Tod hinaus, etwas zurückgeben.
Da wir keine eigenen Kinder haben, liegt uns die Förderung von Kindern und Jugendlichen in unserer Stadt besonders am Herzen. Wir glauben fest daran, dass jede und jeder Jugendliche das Recht auf eine positive Entwicklung und eine vielversprechende Zukunft hat.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Buchmann Stiftung - Lebensmomente" und hat ihren Sitz in Braunschweig.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die folgenden in § 52 (2) Abgabenordnung (AO) genannten Zwecke
a. Bildung und Erziehung
b. Jugendhilfe
c. Kunst und Kultur
d. Sport und Gesundheit
e. Wissenschaft und Forschung
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, junge Menschen aus sozial schwachen Umfeldern in den Lebensbereichen Bildung, Teilhabe an Kunst, Kultur und Sport zu unterstützen, wie etwa die Projekte „Auf dem Weg zum Buch – Leseförderung an Braunschweiger Schulen und Kitas“, „Theater in die Schule“ oder „Ein Tag – 1000 Töne“ der Bürgerstiftung Braunschweig oder ähnliche,
• Förderung von Maßnahmen, die schwer und schwerstkranke Kinder und Jugendliche und deren Familien unterstützen, wie etwa durch die Weggefährten e.V., den Hospizverein Braunschweig e.V., das Kinderhospiz Löwenherz e.V., den KöKI e.V. oder ähnliche,
• Förderung von Projekten, die Kindern und Jugendlichen aus sozial schwachen Umfeldern zugutekommen und deren persönliche Entwicklung fördern und unterstützen, wie etwa die Vergabe von Stipendien für Sportvereine oder Musikschulen, die Teilnahme an kostenpflichtigen Ferienprogrammen, Angebote vom Deutschen Kinderschutzbund Braunschweig und Initiativen wie etwa „Päckchen für Braunschweig“ oder ähnliche,
• das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften (§ 57 Abs.3 AO), insbesondere mit der Stiftungstreuhänderin und den von ihr verwalteten Stiftungen,
• und die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß Abs. 1 (§ 58 Nr. 1 AO).
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
5. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße oder gleichzeitig verwirklicht werden.
6. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Stiftungszwecken frei auszuwählen.
7. Die Stiftungszwecke können auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen der Stiftungstreuhänderin und anderer von ihr verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Die Höhe des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Stiftungstreuhänderin zu verwalten.
2. Das Stiftungsvermögen ist – solange es nicht nach Abs. 3 verbraucht wird - in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Auch Zustiftungen können entgegengenommen werden.
3. Die Stiftungstreuhänderin ist frühestens zehn Jahre nach dem Tod des letztversterbenden Stifters berechtigt, neben den Erträgen des Stiftungsvermögens jährlich bis zu 1/15 des Stiftungsvermögens für die Verwirklichung der Stiftungszwecke zu verbrauchen. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in den Folgejahren verbraucht werden.
4. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne, z.B. Wertpapier-Kursgewinne, dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- /Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
5. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Spenden entgegenzunehmen.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen
d. aus dem Verbrauch des Stiftungsvermögens laut § 4 Abs. 3.
2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin gemeinsam mit den Stiftern vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung der Stiftungszwecke ist nur zulässig, wenn die Erreichung der Stiftungszwecke rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung der Stiftungszwecke sind diese so zu wählen, dass sie den ursprünglichen Zwecken möglichst nahekommen.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Stiftungstreuhänderin kann gemeinsam mit den Stiftern die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
5. Ist das Stiftungsvermögen verbraucht, wird die Stiftung von der Stiftungstreuhänderin aufgelöst.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.