Rudolf Hartung Stiftung
Die Rudolf Hartung Stiftung wurde zunächst 1998 gegründet zur Bewahrung und Verbreitung des Lebenswerks des Komponisten Rudolf Hartung (1886-1975). Als Depositum werden im Stadtarchiv die Arbeiten des Komponisten verwahrt, der als Dozent an der Braunschweiger Musikschule zwischen 1939 und 1947 unterrichtete. In Braunschweig war er bereits ab 1916 als Korrepetitor, Chorleiter und Kapellmeister am Staatstheater Braunschweig tätig.
Seit Mai 2016 wird die Rudolf Hartung-Stiftung von der Bürgerstiftung Braunschweig verwaltet.
Ab Januar 2017 fördert die Stiftung das Projekt „laut und leise“ – eine Kooperation der Bürgerstiftung Braunschweig mit der Gemeinde St. Magni. Schulorchestern wird hier die Möglichkeit für Konzerte ausserhalb des Schulalltags gegeben.
Der Vorstand der Rudolf Hartung Stiftung setzt sich derzeit aus drei Mitgliedern zusammen:
- Günther Westenberger
- Christoph Höxter
- Bettina Krause
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Rudolf Hartung-Stiftung ist eine selbständige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.
§ 2 Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Bewahrung und Verbreitung des Lebenswerks des Komponisten Rudolf Hartung (1886-1975) sowie die Förderung der Bildung und Erziehung durch die Unterstützung der musikalischen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
2. Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die ideelle und materielle Unterstützung
2.1. von Konzerten, deren Programme Werke von Rudolf Hartung enthalten
2.2. von Notenveröffentlichungen der Werke Rudolf Hartungs
2.3. von Publikationen zu Person und Werk Rudolf Hartungs in Buchform, in Presse, Funk und Fernsehen
2.4. von Tonträger-Produktionen mit Werken Rudolf Hartungs
2.5. von Wettbewerben, deren Ausschreibung mindestens ein Werk von Rudolf Hartung in den Wertungsprogrammen vorschreibt
2.6. von Archivierungsmaßnahmen der Dokumente (Noten, Manuskripte, Schriften, Briefe, Bilder etc.) aus Rudolf Hartungs Nachlass
2.7. von stetiger, vielfältiger Öffentlichkeitsarbeit (diverse Presse-, PR-, Werbemaßnahmen), um die Bekanntheit von Person und Werk Rudolf Hartungs zu mehren und zu erhalten sowie außerdem durch die ideelle und materielle Unterstützung
2.8. der musikalischen Erziehung junger Menschen in Braunschweig
2.9. der Vergabe von Stipendien zur musikalischen Erziehung junger Menschen, Auslobung von Preisen, Beihilfen oder ähnlichem
Die Stiftung kann andere steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die Zwecke gem. Nr. 1 fördern und verfolgen, unterstützen und errichten, sowie die Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen, fördern.
Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Ebenso wird der Zweck durch die Mittelweiterleitung nach § S8 Nr. 1 Abgabenordnung verwirklicht.
3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
1. Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) beläuft sich zum 31.12.2014 auf 145.000 Euro. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifterin und Dritter zu, die von den Zuwendenden ausdrücklich hierzu bestimmt worden sind.
2. Zuwendungen und/oder Zustiftungen begründen für die Spender kein Mitspracherecht über die Verwendung der Zuwendungen bzw. Zustiftungen. Zuwendungen, die der Stiftung mit einer Auflage angeboten werden, können von der Stifterin bzw. dem Stiftungsvorstand abgelehnt werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.
2. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften darf von einem Teil der Stiftungserträgnisse eine freie Rücklage gebildet werden, die zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes gehört.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vorstand
1. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2. Bis zum Tode oder Verzicht ist Frau Elisabeth Hartung, Witwe des Rudolf Hartung, alleiniges Vorstandsmitglied.
3. Nach dem Ausscheiden von Elisabeth Hartung besteht der Vorstand aus drei Personen. Ihm gehören an:
• eine von Elisabeth Hartung unmittelbar nach der Stiftungsgründung schriftlich zu bestimmende Person (Vorsitz)
• ein Jurist! eine Juristin. Diese/-r wird von Frau Hartung unmittelbar nach der Stiftungsgründung schriftlich bestimmt oder vom/von der Vorstandsvorsitzenden unmittelbar nach dessen/deren Amtsantritt berufen.
• eine in Kultur, insbesondere in Musik, fachkundige Person aus der Region Braunschweig: Diese wird von Frau Hartung unmittelbar nach der Stiftungsgründung schriftlich bestimmt oder vom/von der Vorstandsvorsitzenden unmittelbar nach dessen/deren Amtsantritt berufen. Dieses Vorstandsmitglied ist stellvertretende/-r Vorsitzende/-r.
4. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden ist unbegrenzt. Bei Amtsverzicht oder Tod des/der Vorsitzenden benennen und berufen die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder eine/n neue/n Vorsitzende/n
5. Die Amtszeit des Juristen/der Juristin beträgt drei Jahre. Danach oder bei Verzicht wird in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern ein Nachfolger bestimmt. Im Einvernehmen mit den anderen Vorstand mitgliedern kann das Vorstandsamt beliebig oft um jeweils drei Jahre weitergeführt werden.
6. Die Amtszeit des dritten Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Die Nachfolge wird einvernehmlich durch den/die Vorsitzende/n und den Juristen/die Juristin geregelt. Wiederberufung ist zulässig.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind in dieser Funktion ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen und notwendigen Auslagen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Erklärungen rechtserheblichen Inhalts, insbesondere Verpflichtungserklärungen, bedürfen der Unterschrift des/der Vorstandsvorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Verhinderung einer dieser Personen tritt an deren Stelle das dritte Vorstandsmitglied.
2. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann eines der Vorstandsmitglieder zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin (geschäftsführender Vorstand) bestimmt werden oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer anderen Stiftung geschlossen werden.
3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
3.1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe eines Geschäftsführers ist,
3.2. die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
3.3. gegebenenfalls die Bestellung des Geschäftsführers und Überwachung der Geschäftsführung,
3.4. die Einreichung einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks an die Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
4. Erbringt ein Vorstandsmitglied Leistungen für einen konkreten Stiftungszweck gemäß § 2, so kann diese Leistung in der Höhe vergütet werden, die Dritten zu zahlen wäre.
§ 7 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Der/Die gegebenenfalls zu bestellende Geschäftsführer/in ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er/Sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Dem/Der Geschäftsführer/in kann für seine/ihre Tätigkeit nach dem Ermessen des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 8 Beschlüsse
1. Der Vorstand beschließt auf einer mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich vom/von der Vorsitzenden schriftlich einzuberufenden Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Beschlüsse, die nicht die Auflösung der Stiftung oder eine Satzungsänderung betreffen, können auch im schriftlichen Umlaufverfahren einstimmig gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Innerhalb einer Frist von vier Wochen sind dem/der Vorstandsvorsitzenden Zustimmung oder Ablehnung mitzuteilen. Diese/r wiederum informiert den gesamten Vorstand über das Abstimmungsergebnis.
§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einstimmig einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig und kulturell sein.
2. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mehrheitlich.
§ 10 Aufhebung der Stiftung
Der Vorstand kann die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung aller Stiftungszwecke unmöglich geworden ist, oder die Mittel auch zur Erfüllung eines der Zwecke nicht mehr ausreichen.
§ 11 Vermögensfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr verbleibendes Vermögen an das Staatsorchester Braunschweig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Mittelverwendung
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 13 ln-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.01.1998 in ihrer zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.