Erich-Zillmer-Stiftung
Der Fabrikant Erich Zillmer (1904-1978) war Ingenieur, der sich aus eigener Kraft emporgearbeitet hatte. Er stellte die seinerzeit sehr bekannten "Zett"-Projektoren in einem feinmechanisch-optischen Betrieb in Braunschweig her. Kinderlos, verkaufte er im Jahre 1964 aus Altersgründen sein Unternehmen an das Kamerawerk Voigtländer, das von der Firma Zeiss übernommen und später geschlossen wurde. Mit einem Teil des Erlöses gründete er die Stiftung, die nun seinen Namen trägt.
Die Stiftung fördert bedürftige und förderungswürdige Studierende der Ostfalia, sowie Nachwuchskräfte der feinmechanisch-optischen Industrie.
Förderungsarten
Die Erich-Zillmer-Stiftung vergibt rückzahlungspflichtige zinslose Darlehen. Diese Darlehen werden grundsätzlich in der Studienabschlussphase gewährt.
Förderungshöhe
Die monatlichen Förderungsbeträge hängen von der jeweiligen Bedürftigkeit ab und orientieren sich am BAföG-Regelsatz.
Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung soll ein Semester nicht übersteigen.
Vergabeverfahren
Dem Antrag auf Förderung sind ferner beizufügen:
- ggf. ausführliche Stellungsnahme des zuständigen Studiendekans oder Prüfungsausschussvorsitzenden
- aktueller Leistungsnachweis
- ggf. BAföG-Bescheid
- ggf. letzter Einkommensteuerbescheid der Eltern bzw. Gehaltsbescheinigungen der Unterhaltsverpflichteten
- Bürgschaftserklärung, Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses des Bürgen, sowie Kopien derselben
- unterschriebene Verpflichtungserklärung über die Anzeigepflicht bei Wohnsitzwechsel
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
Dem Vorstand gehören an:
- die jeweilige Präsidentin/der jeweilige Präsident der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften (als Vorsitzende/als Vorsitzender)
- die jeweilige hauptberufliche Vizepräsidentin/der jeweilige hauptberufliche Vizepräsident für Personal und Finanzen der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
- die jeweilige Vizepräsidentin/der jeweilige Vizepräsident für Lehre, Studium und Weiterbildung der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
- eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt - den die anderen Vorstandsmitglieder bestimmen
- ein AStA Vorstandsmitglied der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften - welches der AStA Vorstand der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften bestimmt
- eine der Bürgerstiftung Braunschweig nahestehende Person die vom Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig bestimmt wird.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen "Erich-Zillmer-Stiftung".
Sitz der Stiftung ist Wolfenbüttel im Hause der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften, Salzdahlumer Str. 46/48, 38302 Wolfenbüttel.
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
§ 2 Zweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Studierendenhilfe, insbesondere auch die Studierendenhilfe im Bereich der feinmechanisch-optischen Industrie.
Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung - auch durch Darlehensgewährung - von bedürftigen und förderungswürdigen Studierenden, die in den Fakultäten der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt ihr Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer für Hochschulausbildung in Wolfenbüttel e.V., der es wiederum zu gemeinnützigen Zwecken verwenden soll.
§4 Stiftungsvermögen
Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, das aus Bank- und Depotguthaben in Höhe von derzeit etwa 57.000,- EUR besteht. Ferner bestehen zugunsten der Stiftung Darlehensansprüche in Höhe von etwa 89.000,- EUR.
Schließlich existierte ein sog. DEKA-Zuwachs-Konto bei der DeKaBank Frankfurt, über dessen Zugehörigkeit zum Vermögen der bisher unselbständig geführten Stiftung ein Rechtsstreit bei dem Landgericht Frankfurt/OLG Frankfurt rechtshängig ist. Die Höhe des zuletzt vorhandenen Kontoguthabens ist nicht bekannt.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind aus schließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. Sie dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn die Zuwendung so bestimmt ist oder wenn dies zum Ausgleich von Verlusten erforderlich ist.
Über außerordentliche, d. h. über die Vergabe von Darlehen an bedürftige und förderungswürdige Studenten hinausgehende einmalige oder laufende Bezuschussungen hat der Vorstand einstimmig zu beschließen.
Über die Bildung einer Rücklage entsprechend den Bestimmungen der AO beschließt der Vorstand, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
Zustiftungen sind möglich, wenn diese dem Stiftungszweck gewidmet sind.
Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz notwendiger und angemessener Auslagen. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistung und deren Vergütung vorab schriftlich zu regeln.
§5 Vorstand
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Dieser besteht aus den sechs Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an:
- die jeweilige Präsidentin/der jeweilige Präsident der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften (als Vorsitzende/als Vorsitzender)
- die jeweilige hauptberufliche Vizepräsidentin/der jeweilige hauptberufliche Vizepräsident für Personal und Finanzen der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
- die jeweilige Vizepräsidentin/der jeweilige Vizepräsident für Lehre, Studium und Weiterbildung der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
- eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt - den die anderen Vorstandsmitglieder bestimmen
- ein AStA Vorstandsmitglied der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften - welches der AStA Vorstand der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften bestimmt
- eine der Bürgerstiftung Braunschweig nahestehende Person die vom Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig bestimmt wird.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist im Übrigen unbefristet.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen - schriftlich und mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Auf Einhaltung dieser Form und Frist kann verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder abstimmen. Vorstandsbeschlüsse bedürfen einer %-Mehrheit; sie sind zu protokollieren und vom Protokollanten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen und die sonstigen zugewendeten Mittel, bestimmt deren Verwendung zur Erfüllung des Stiftungszwecks, stellt die Jahresrechnung auf mit einer Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Diese Unterlagen sind der zuständigen Stiftungsbehörde innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Aufgaben oder Maßnahmen Hilfskräfte beschäftigen und diese angemessen bezahlen; hierbei ist zu beachten, dass gem. § 4 der Satzung die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß zu beschränken sind.
§6 Satzungsänderung, Zusammen- oder Zulegung, Geschäftsjahr
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird; sie müssen einstimmig gefasst werden.
Die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammen oder Zulegung der Stiftung mit bzw. zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§7 Aufsichtsbehörde, Inkrafttreten
Die Stiftung untersteht der Aufsicht durch das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig.
Die Satzung tritt mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung in Kraft.