Die „Gerloffs Stiftung für kinderreiche Familien“ in Braunschweig ist im Jahr 1918 von dem Kaufmann Louis Gerloff errichtet und am 17. Mai 1918 von dem Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen Staatsministerium genehmigt und mit den Rechten milder Stiftungen ausgestattet worden. (Seite 125 der Gesetz- und Verordnungssammlung für die Braunschweigischen Lande, 105. Jahrgang 1918).
Die Erträge der Stiftung generieren sich aus den Erträgen von zwei Wohnhäusern in der Hugo-Luther-Straße.
Im Jahr 2009 wurde durch eine Geschäftsversorgungsvereinbarung die Verwaltung der Stiftung von der Bürgerstiftung Braunschweig übernommen.
So kam die Gerloff-Stiftung in ihr Heimathaus - in die Gerloff'sche Villa, dem heutigen Haus der Braunschweigischen Stiftungen - zurück.
Die Gerloff-Stiftung fördert benachteiligte Kinder und Jugendliche auf unterschiedlichste Weise.
Fehlt es an den Kosten eine Klassenfahrt antreten zu können, stellt sie die fehlenden Mittel zu Verfügung.
Einer Schülerin ermöglichte die Stiftung drei Jahre lang - durch Übernahme der Fahrtkosten - den Besuch des Gymnasiums.
Finanziell schwache Familien werden dabei unterstützt, ihren Kindern die bestmögliche Ausbildung zu bieten - so werden etwa Schulkosten zum Teil durch die Stiftung übernommen.
Soziale Einrichtungen - mit besonderem Schwerpunkt im westlichen Ringgebiet und der Weststadt - werden bei Aktivitäten finanziell unterstützt.
Unterstützung des Bläserprojektes an der Hoffmann-von-Fallersleben-Schule.
Musiktherapeutisches Projekt an der GS Watenbüttel.
Musikschulunterricht für einen Schüler der Astrid-Lindgren-Schule.
Ferienfahrt für 20 Kinder in das Kloster St. Ludgerus/Helmstedt.
Kinderuni Braunschweig im Schwedenheim.
Der Stiftungsvorstand als einziges Organ besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Sie werden vom Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig berufen oder aus wichtigem Grund abberufen.
Die „Gerloffs Stiftung für kinderreiche Familien“ in Braunschweig ist im Jahr 1918 von dem Kaufmann Louis Gerloff errichtet und am 17. Mai 1918 von dem Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen Staatsministerium genehmigt und mit den Rechten milder Stiftungen ausgestattet worden. (Seite 125 der Gesetz- und Verordnungssammlung für die Braunschweigischen Lande, 105. Jahrgang 1918)
Die damals errichteten und genehmigten Satzungsbestimmungen wurden seitdem mehrfach an die jeweils bestehenden Verhältnisse angepasst. Als nunmehr geltende Satzung hat der Vorstand in seiner Sitzung am 07.12.2021 folgende Fassung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen „Gerloff-Stiftung“. Sie ist eine selbstständige, rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Braunschweig.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat den Zweck, aus den Erträgnissen der ihr gehörenden Grundstücke bedürftige Kinder durch Gewährung von Beihilfen zu unterstützen. Diese Beihilfen sollen in erster Linie zum Unterhalt und zur Erziehung der Kinder dienen. In zweiter Linie sollen die Erträge für die Sozialarbeit von karitativen und kirchlichen Verbänden verwendet werden.
(2) Die zur Verfügung stehenden Gelder werden damit für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Die Stiftung ist selbstlos tätig.
(3) Für andere Zwecke dürfen die Erträgnisse der Stiftung nicht verwandt werden.
(4) Ein Anspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht.
§ 3 Vermögen der Stiftung
Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Grundstücken Hugo-Luther-Str. 51 und 52 in Braunschweig, eingetragen im Grundbuch von Braunschweig Band 138 A Blatt 2345.
§ 4 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand als einziges Organ besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Sie werden vom Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig berufen oder aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Sofern Nachkommen des Stifters Louis Gerloff Interesse an der Mitgliedschaft im Vorstand bekunden, hat der Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig eine dieser Personen auf unbestimmte Zeit in den Vorstand zu berufen.
(3) Die weiteren Mitglieder werden vom Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig vorrangig aus seiner Mitte berufen, und zwar für eine Amtszeit bis zum Amtsantritt des jeweils nächsten Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig, wobei diese Vorstandsmitglieder der Gerloff-Stiftung im Amt bleiben, bis der neue Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig die Neu-/Wiederbestellung vorgenommen hat.
(4) Wenn eines der weiteren Mitglieder sein Amt im Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig vor Ablauf der Amtszeit verliert, scheidet es gleichzeitig aus dem Vorstand der Gerloff-Stiftung aus. Es bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt oder eine Entscheidung getroffen wird, dass eine unmittelbare Nachfolge im Rahmen des Abs. 1 Satz 1 nicht eingesetzt wird.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes wird von den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
§ 5 Vertretung und Verwaltung der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsvorstand kann die Vertretungsmacht für gewisse Geschäfte auch auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Den Nachweis seiner Vertretungsbefugnis führt der Vorstand durch eine Vertretungsbescheinigung der Stiftungsbehörde. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes hat jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(2) Urkunden rechtserheblichen Inhalts bedürfen der Unterschrift sämtlicher Vorstandsmitglieder, es sei denn, dass die Vorstandsmitglieder einer Person Vollmacht erteilen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die zugleich Mitglieder des Vorstandes der Bürgerstiftung Braunschweig sind, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Die Rechnungsführung kann vom Stiftungsvorstand einem Vorstandsmitglied oder auch einer nicht zum Vorstand gehörenden Person übertragen werden.
§ 6 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen können den Erfordernissen entsprechend als Präsenz-Sitzung, als Online-Sitzung über ein Videokonferenzsystem oder als hybride Sitzung mit teilweiser Präsenz und Anwesenheit eines Teil des Vorstandes über ein Videokonferenzsystem gestaltet werden.
(2) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen, das von einem anwesenden Vorstandsmitglied und vom Protokollierenden zu unterschreiben ist.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Zahlung von Vergütungen
(1) Der Vorstand und seine Mitglieder und andere für die Stiftung tätig gewesene Personen können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres vom Vorstand beschlossen; dabei wird auch die Höhe der Vergütung festgelegt.
(2) Dabei ist zu beachten, dass keine Person durch Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf.
§ 8 Finanzgebarung und Rechnungswesen
(1) Die Stiftung ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.
(2) Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Rechnungslegung
Der Stiftungsvorstand hat nach Abschluss des Rechnungsjahres = Kalenderjahres über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Sie ist spätestens fünf Monate nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen.
§ 10 Aufsicht, Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung
(1) Die Stiftungsaufsicht übt die nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz zuständige Behörde aus (Stiftungsbehörde).
(2) Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind einstimmig zu fassen, § 6 Abs. 3 gilt in diesen Fällen nicht.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig, Löwenwall 16, 38100 Braunschweig, die es im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung der Gerloff-Stiftung ausschließlich und unmittelbar zur Unterstützung bedürftiger Kinder zu verwenden hat.
§ 12 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung der Gerloff-Stiftung vom 25.04.2008, geändert am 21.10.2009 außer Kraft.