Die Stiftung wurde 2020 errichtet.
Der Stifter ist kulturinteressiert und möchte in den kommenden 15 bis 20 Jahren in seiner Heimatgemeinde Lehre und in der Region immer wieder Veranstaltungen initiieren und unterstützen, die mittelbar der Verbesserung des nachbarschaftlichen Zusammenlebens dienen.
Dabei soll die Stiftung Lebendiges Lehre sowohl fördernd als auch operativ tätig sein.
Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Stiftung und bei facebook und instagram.
Bürgerliches Miteinander, Toleranz, Solidarität und Vernetzung der Menschen durch einen lebendigen und gelebten Austausch untereinander – dafür steht die Stiftung Lebendiges Lehre. Sie möchte in der Gemeinde Lehre mit ihren acht Ortschaften das kulturelle Leben in seiner ganzen Vielfalt insbesondere für junge und alte Menschen erhalten und verbessern.
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Stifter. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss Mitglied im Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig sein und wird von der Stiftungstreuhänderin benannt. Der Stifter benennt bis zu drei weitere Personen. Eine dieser Personen soll ein*e Vertreter*in der Gemeinde Lehre sein.
Mitglieder des Stiftungsrates sind:
- Herbert Haun (Stifter)
- Anne-Katrin Haun
- Susanne Hauswaldt
- Andreas Busch
- Mario Etmanski
Präambel
Bürgerliches Miteinander, Toleranz, Solidarität und Vernetzung der Menschen durch einen lebendigen und gelebten Austausch untereinander – dafür steht die Stiftung Lebendiges Lehre. Sie möchte in der Gemeinde Lehre mit allen ihren acht Ortschaften das kulturelle Leben in seiner ganzen Vielfalt insbesondere für junge und alte Menschen erhalten und verbessern. Die Stiftung agiert dabei als operativer Partner in Projekt-Kooperationen.
Stifter im Wortlaut dieser Satzung ist Herbert Haun, der diese Stiftung gemeinsam mit der Bürgerstiftung Braunschweig gründet. Die Bürgerstiftung Braunschweig bringt die von Herbert Haun im Jahr 2020 gegründete rechtlich unselbstständige Stiftung gleichen Namens - in Erfüllung von § 9 (1) ihrer Satzung - in diese Stiftung ein.
§ 1
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lebendiges Lehre“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig in Form einer Verbrauchsstiftung.
§ 2
(1) Die Stiftung hat die folgenden in § 52 (2) Abgabenordnung (AO) genannten Zwecke:
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
zum Wohl der in der Gemeinde Lehre lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Lehre, insbesondere im restlichen Landkreis Helmstedt sowie den angrenzenden Landkreisen und Städten gefördert werden.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung von Einrichtungen, die Durchführung von Projekten, die Organisation von Veranstaltungen o.ä. zur Verbesserung des nachbarschaftlichen Zusammenlebens
- die Förderung von Maßnahmen, die die Verankerung der Stiftungsidee laut Präambel zum Ziel haben
- die Gewährung von Stipendien, Auslobung von Preisen, Beihilfen etc.
und die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß Abs. 1 (§ 58 Nr. 1 AO).
(3) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße oder gleichzeitig verwirklicht werden.
§ 3
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.
(3) Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
(1) Die Höhe des anfänglichen Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne, z.B. Wertpapier-Kursgewinne, dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- /Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
(3) Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend zu verwalten, sofern es nicht nach Abs. 4 und Abs. 5 verbraucht wird.
(4) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet.
Vorbehaltlich Abs. 5 Satz 4 ist das Vermögen 20 Jahre nach Anerkennung der Stiftung zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu verbrauchen.
(5) Soweit möglich soll der Verbrauch des Stiftungsvermögens für die Stiftungszwecke in etwa gleichmäßig über die Zeit des Bestehens der Stiftung erfolgen. Der jährliche Verbrauch des Stiftungsvermögens soll zwischen 3 % und 5 % des anfänglichen Stiftungsvermögens betragen.
Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden.
Bei Einsatz des Stiftungsvermögens ist zu beachten, dass ausreichende Reserven für die eingegangenen Verbindlichkeiten und (auch im Rahmen des Liquidationsverfahrens) noch zu erwartende Zahlungsverpflichtungen einzubehalten sind.
(6) Die Stiftung soll zur Förderung ihrer Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in zulässiger Höhe Projektmittelrücklagen zur nachhaltigen Zweckerfüllung zu bilden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen werden. Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bis zur Berufung bzw. Wahl der Nachfolge oder einer Entscheidung, dass eine unmittelbare Nachfolge im Rahmen des Satzes 2 nicht eingesetzt wird, im Amt.
Geborenes Mitglied ist der Stifter auf Lebenszeit. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands wird von der Bürgerstiftung Braunschweig berufen Der Stifter beruft bis zu drei weitere Personen. Eine dieser Personen soll möglichst ein*e Vertreter*in der Gemeinde Lehre sein.
Sollte das geborene Mitglied vor Beendigung der Stiftung versterben, ergänzt sich der Stiftungsvorstand in der Folge vorbehaltlich Satz 6 durch Zuwahl mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder.
(2) Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, ihr Amt jederzeit niederzulegen. Der Stiftungsvorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für das von der Bürgerstiftung Braunschweig berufene Mitglied.
§ 7
(1) Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist der Stifter. Sollte der Stifter vor Beendigung der Stiftung versterben, wählt der Stiftungsvorstand aus den Stiftungsvorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung sowie ein geschäftsführendes Mitglied und legt die jeweiligen Kompetenzen aller Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung fest.
(2) Der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die textliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen. Die Sitzungen können den Erfordernissen entsprechend als Präsenz-Sitzung, als Online-Sitzung über ein Videokonferenzsystem oder als hybride Sitzung mit teilweiser Präsenz und Anwesenheit eines Teils des Vorstands über ein Videokonferenzsystem gestaltet werden.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern nach ordnungsgemäßer Ladung die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem widerspricht.
(5) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.
§ 8
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung.
Dazu gehört insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Beschlussfassung über den Verbrauch des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel
c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
(2) Für die laufende Arbeit ist das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsvorstandes zuständig, das diese nach den Beschlüssen des Stiftungsvorstandes ausführt.
(3) Der Stiftungsvorstand kann beschließen, zur Erledigung von Aufgaben der Stiftung unentgeltlich oder entgeltlich Personen zu beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
§ 9
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.
§ 10
(1) Änderungen des Stiftungszweckes, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
Der Stiftungsvorstand muss die Aufhebung der Stiftung rechtzeitig zum Ablauf des in § 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Zeitraums beschließen. Sollte der Wert des Stiftungsvermögens bereits zuvor auf den Wert der Einbehalte gem. § 4 Abs. 5 Satz 4 oder auf 5 % des anfänglichen Stiftungsvermögens abgesunken sein, ist die Aufhebung unverzüglich zu beschließen.
(2) Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im Übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich. Sie dürfen nur in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde und nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde erfolgen.
§ 11
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die den bisherigen Stiftungszwecken möglichst nahekommen sollen.
§ 12
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde in Kraft.