Möglichmacher - Stiftung für Inklusion und Bildung
Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen sind Teil unserer Gesellschaft, für die von staatlicher Seite oft nur das Notwendigste bereitgestellt werden kann. Hier möchten wir mit dieser Stiftung helfen, die Lebensumstände dieser Menschen zu verbessern und die inklusive Gesellschaft zu fördern. Unsere finanzielle Möglichkeit zur Errichtung dieser Stiftung gründet auf einer guten Bildung und der Nutzung der daraus resultierenden Chancen. Wir möchten dazu beitragen, dass Kinder und junge Menschen, auch aus sozial schwächerem und bildungsfernem Umfeld, eine chancenorientierte gute Bildung erhalten können.
Die ersten Projekte werden in 2026 realisiert.
Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die Stifter auf Lebenszeit. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird von der Stiftungstreuhänderin berufen. Die Stifter berufen bis zu 2 weitere Personen. Nach dem Tod der Stifter bestimmen bei Ausscheiden von Mitgliedern die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger Der Stiftungsrat soll 4 Jahre nach dem Tod der Stifter aufgelöst werden.
Präambel
Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen sind Teil unserer Gesellschaft, für die von staatlicher Seite oft nur das Notwendigste bereitgestellt werden kann. Hier möchten wir mit dieser Stiftung helfen, die Lebensumstände dieser Menschen zu verbessern und die inklusive Gesellschaft zu fördern.
Unsere finanzielle Möglichkeit zur Errichtung dieser Stiftung gründet auf einer guten Bildung und der Nutzung der daraus resultierenden Chancen. Wir möchten dazu beitragen, dass Kinder und junge Menschen, auch aus sozial schwächerem und bildungsfernem Umfeld, eine chancenorientierte gute Bildung erhalten können.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Möglichmacher - Stiftung für Inklusion und Bildung" und hat ihren Sitz in Braunschweig.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die folgenden in § 52 (2) Abgabenordnung (AO) genannten Zwecke:
• Wohlfahrtswesen durch Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für behinderte Menschen ermöglichen
• Bildung und Erziehung
• Kunst und Kultur
• Sport und Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos fördern und entwickeln. Die Zwecke können auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• die Förderung von Maßnahmen, Einrichtungen und Leistungen, die Menschen mit geistiger, seelischer oder körperlicher Beeinträchtigung unmittelbar betref-fen,
• die Bereitstellung von Mitteln für die Einrichtung Deutsches Taubblindenwerk gGmbH, Pötzer Kirchweg 5, 31840 Hessisch Oldendorf oder die jeweilige Ein-richtung in der der Sohn des Stifterehepaars lebt;
• die Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, die Bildung junger Menschen auch aus sozial schwachen und bildungsfernen Umfeldern zu unterstützen,
• die Förderung von Projekten, die Menschen mit Kultur und Kunst in Berührung bringen,
• die Förderung von Projekten für eine gesunde Lebensführung und Sport,
• das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften (§57 Abs.3 AO), insbesondere mit der Stiftungstreuhänderin und den von ihr verwalteten Stiftungen,
• die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß Abs. 1 (§ 58 Nr. 1 AO).
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
5. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße oder gleichzeitig verwirklicht werden.
6. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Stiftungszwecken frei auszuwählen. Dieses erfolgt unter Beteiligung des Stiftungsrates (§ 7).
7. Die Stiftungszwecke können auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen der Stiftungstreuhänderin und anderer von ihr verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Stiftungstreuhänderin zu verwalten.
2. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne, z.B. Wertpapier-Kursgewinne, dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- /Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
Zustiftungen sind möglich; sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen sind solche Zuwendungen, die von den Zuwendenden ausdrücklich dazu bestimmt wurden, Teil des Grundstockvermögens zu werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zuwendungen an die Stiftung, die keine Zustiftungen sind, werden als Spenden entgegengenommen.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen
2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die Stifter auf Lebenszeit. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird von der Stiftungstreuhänderin berufen. Die Stifter berufen bis zu 2 weitere Personen. Nach dem Tod der Stifter bestimmen bei Ausscheiden von Mitgliedern die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger Der Stiftungsrat soll 4 Jahre nach dem Tod der Stifter aufgelöst werden.
2. Die Amtszeit der berufenen/ gewählten Mitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Das Amt des von der Stiftungstreuhänderin benannten Mitglieds endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem es sein Amt in der Bürgerstiftung Braunschweig verliert oder wenn es von der Stiftungstreuhänderin abberufen wird. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Mitglieder haben das Recht, ihr Amt jederzeit niederzulegen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für das von der Stiftungstreuhänderin benannte Mitglied.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten und erhalten keine Entschädigung / Pauschalvergütung für den Zeitaufwand.
5. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beratung der Stiftungstreuhänderin
b. Vorschläge für die Verwendung der Fördermittel
c. Entgegennahme der Jahresrechnung.
6. Die Stifter führen den Vorsitz im Stiftungsrat. Nach ihrem Tod wählt der Stiftungs-rat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
7. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit-glieder.
8. Die Mitglieder des Stiftungsrates können ohne Anwesenheit am Versammlungsort ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (z.B. in Videokonferenzen). Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates dem Verfahren zustimmen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin gemeinsam mit den Stiftern und nach deren Tod mit dem Stiftungsrat vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung der Stiftungszwecke ist nur zulässig, wenn die Erreichung der Stiftungszwecke rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung der Stiftungszwecke sind diese so zu wählen, dass sie den ursprünglichen Zwecken möglichst nahekommen.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Stiftungstreuhänderin kann gemeinsam mit den Stiftern und nach deren Tod mit dem Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
5. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

