D-Namens-Stifter-Fonds
Der Fonds will bevorzugt Benachteiligte zu unterstützen, die Maßnahmen wie Lern-und Sprachförderung benötigen. Auch Hilfen (z.B. Coaching) bei der Bewältigung der Anforderungen während der Ausbildungszeit können gefördert werden.
Das Angebot des Deutschen Kinderschutzbundes "Starke Eltern, starke Kinder" wurde unterstützt.
Das Lernbuddy-Projekt wurde finanziell gefördert.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§ 1 Förderzwecke
Der Fonds wird zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 21 Jahren – Jugendhilfe laut AO § 52 - eingerichtet.
Es sind bevorzugt Benachteiligte zu unterstützen, die Maßnahmen wie Lern-und Sprachförderung benötigen. Auch Hilfen (z.B. Coaching) bei der Bewältigung der Anforderungen während der Ausbildungszeit können gefördert werden.
Der Fonds unterstützt Menschen in Braunschweig. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist dem Stifter auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifter sind willkommen.
15 % der Erträge stellt der Fonds der Bürgerstiftung Braunschweig für deren Mittelverwendung zur Verfügung.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist nicht berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.