§1 Förderzwecke
- Jugend- und Altenhilfe
- Kunst und Kultur
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Der Stifterin ist im Bereich Kunst und Kultur die Förderung insbesondere der Domsingschule ein wichtiges Anliegen, im Bereich Jugend- und Altenhilfe ist die finanzielle Förderung von Menschen jeden Alters, die unverschuldet, etwa durch Unterdrückung, Natur- und Umweltkatastrophen, Unfälle und Schicksalsschläge unvermittelt in Not geraten sind, wichtig . Die Unterstützung umfasst sowohl humanitäre Hilfe vor Ort, als auch Aufklärung und Information über die konkrete Situation der Betroffenen und soll im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe geeignet sein, die Ursache der Notlage zu beseitigen.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
Die Zwecke können in Ausnahmen durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Bürgerstiftung Braunschweig verwalteten Stiftungen verwirklicht werden. Die Einzelförderung soll aber im Fokus stehen.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der BürgerstiftungBraunschweig Gültigkeit.
§3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung bei der Nord LB anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifterin sind willkommen. 15 % der Erträge stellt der Fonds der Bürgerstiftung Braunschweig für deren Mittelverwendung zur Verfügung.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist erst nach dem Tod der Stifterin berechtigt, den Namen des Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 25 Jahren nach Ableben der Stifterin vorgesehen.