H-Namens-Stifter-Fonds
Der Stifter-Fonds wurde in 2017 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig errichtet.
Persönlichkeitstafeln, die an Braunschweiger:innen erinnern, konnten durch die finanzielle Unterstützung realisiert werden. So können Neu- und Alt-Braunschweiger den Bezug zu Ihrer Stadt weiter aufbauen.
Das Projekt "Wilder Stadtgarten" der Volkshochschule Braunschweig konnte dank der Förderung realisiert werden.
"Sprache und Alltag" hieß ein Sprachkurs, der sich gezielt an berufstätige Migrantinnen und Migranten gewendet hat und so den Einstieg in das neue Umfeld vereinfacht hat. Dieser Kurs der Caritas wurde finanziell unterstützt.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen dem Stifter ud dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§ 1 Förderzwecke
a. Jugendhilfe,
b. Gesundheit,
c. Denkmalschutz,
d. Natur- und Umweltschutz,
zum nachhaltigen Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preisen, Beihilfen oder ähnlichem.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung bei der Norddeutschen Landesbank anlegen. Zur Optimierung der Anlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist den Stiftern auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Zu Beginn jeden Kalenderjahres erteilt die Bürgerstiftung eine Rechnungslegung.
Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifter sind willkommen und werden zu Lebzeiten der Stifter einvernehmlich abgestimmt.
15 % der Erträge stellt der Fonds der Bürgerstiftung Braunschweig für deren Mittel-verwendung zur Verfügung.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist nicht berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit namentlich zu benennen.
§ 7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 10 Jahren nach Ableben des letztversterbenden Stifters vorgesehen.