§ 1 Förderzweck
Bildung und Erziehung sowie Völkerverständigung selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Diese Zwecke werden insbesondere durch Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen sowie die Integration von Flüchtlingen verwirklicht.
Diese Zwecke sollen auch in Russland, der Ukraine und Weißrussland verwirklicht werden. Auch die ärztliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen aus diesen Ländern soll finanziell unterstützt werden.
Als weiterer Förderzweck sollen Projekte der russisch orthodoxen Kirche im In- und Ausland unterstützt werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist dem Stifter auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Die Auswahl der Projekte erfolgen einvernehmlich mit den Stiftern.
Die Bürgerstiftung ist berechtigt, neben den Erträgen aus der Anlage des Fonds-Vermögens jährlich höchstens 10% des anfänglichen Fondsvermögens (jeweils unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertminderung) dem Stiftungszweck entsprechend zu verbrauchen. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in den Folgejahren verbraucht werden.
15 % der Erträge stellt der Fonds der Bürgerstiftung Braunschweig für deren Mittelverwendung zur Verfügung.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§ 7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 5 Jahren nach Ableben der Stifter vorgesehen, wenn das Fondsvermögen durch weitere Zuwendungen aufgestockt wird.