Manfred und Barbara Sauter Stiftung
Die Manfred und Barbara Sauter Stiftung wurde im September 2017 gegründet.
Zur Rettung von Rehkitzen und Überwachung von Weidetieren auf den vom Verein bewirtschafteten Wiesen- und Weideflächen wurde in 2020 für den FUN Hondelage eine Drohne angeschafft. Gleichzeitig werden damit die ehrenamtlichen Helfer in dieser ansonsten sehr zeitintensiven Arbeit entlastet. Darüber hinaus wird die Drohne in das Gesamtkonzept des FUN zum Tierschutz und zum Erhalt der Biodiversität in der Kulturlandschaft eingepasst (u.a. zur Dokumentation und Evaluation von Pflegemaßnahmen für den Landschafts- und Naturschutz, Einsatz der archivierten Aufnahmen für öffentliche Vorträge oder in Verbindung mit der Schul-AG der GS Hondelage).
In 2019 unterstützt die Stiftung die Förderausschreibung "Natur und Umwelt" mit ihren Erträgen.
In 2018 wurde der "Lange Tag der Stadtnatur" finanziell gefördert.
Ein Gremium ist laut Satzung nach dem Tod des Stifters vorgesehen.
§1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Manfred und Barbara Sauter Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
a. Altenhilfe, insbesondere palliative Maßnahmen,
b. Umweltschutz und Naturschutz,
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preisen, Beihilfen oder ähnlichem.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen. Dieses erfolgt in Abstimmung mit dem Stiftungsrat (§ 5). Zu Lebzeiten der Stifter erfolgt eine einvernehmliche Abstimmung mit diesen.
5. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne, z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänderin-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat soll mit dem Tod der Stifter installiert werden. Der Stifter behält sich eine Installation auch schon zu Lebzeiten vor. Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen. Eine davon soll eine der Bürgerstiftung Braunschweig nahestehende Person sein.
2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht.
4. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Stiftungsrat berät die Treuhänderin bei der Auswahl der Förderprojekte.
§6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin und von den Stiftern rin, so lange sie leben, vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille der Stifter zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.