Ute und Hans Klingel Stiftung
Hans Klingel war ein bedeutender und international geachteter deutscher Verhaltensforscher und Zoologe (*29.3.1932 - † 14.1.2019). Gemeinsam mit seiner Frau Ute Klingel, die mit ihm in ebenbürtiger Partnerschaft jahrzehntelang Forschungszeit in Afrika und Australien verbrachte, lieferte er maßgebende Beiträge zum Verhalten und der Ökologie afrikanischer Huftiere, insbesondere zum Sozialverhalten von Zebras und Flusspferden.
Aus: ZOOLOGIE 2020, Mitteilungen der Deutschen Zoologischen Gesellschaft, Prof. Dr. Heribert Hofer, Nachruf auf Hans Klingel, S.69-72
Das NABU Artenschutzzentrum, der Grevy's Zebra Trust, die Frankfurter Zoologische Gesellschaft, der WWF, Tierärzte ohne Grenzen und die Nachbarschaftshilfe Braunschweig wurden finanziell unterstützt.
Die dauerhafte Unterstützung des Grevy's Zebra Trust ist Kern der Fördertätigkeit. Der Grevy's Zebra Trust (GZT) ist die einzige Organisation auf der Welt, deren Mission sich ausschließlich auf die Erhaltung des gefährdeten Grevy's Zebra konzentriert. In der Erkenntnis, dass das Überleben des Grevy-Zebras von seiner Fähigkeit abhängt, mit Menschen im Norden Kenias zusammen zu leben, ist das GZT der Ansicht, dass diese Gemeinschaften im Mittelpunkt der Gestaltung und Förderung von Umweltschutzbemühungen stehen müssen. Das GZT arbeitet daher partnerschaftlich mit Gemeinden zusammen, von der Überwachung von Grevys Zebra über Citizen Science bis hin zur Mitgestaltung ortsspezifischer und maßgeschneiderter Lösungen für Bedrohungen, denen die Arten ausgesetzt sind. In all seinen Arbeiten sucht das GZT nach Möglichkeiten, Daten und Informationen zu nutzen, um Entscheidungen und Lösungen für positive Erhaltungsergebnisse zu treffen.
Das NABU Artenschutzzentrum in Leiferde wird regelmäßig gefördert.
Die Entstehung des "Wilden Stadtgartens" der Volkshochschule Braunschweig wurde durch eine finanzielle Förderung realisiert.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Ute und Hans Klingel-Stiftung" und hat ihren Sitz in Braunschweig.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
a. Tier- und Naturschutz und Umweltschutz
b. Jugendhilfe und Altenhilfe
nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a. Förderung von Vorhaben und Projekten, die den Tier- und Naturschutz und den Umweltschutz besonders in Braunschweig unterstützen
b. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die den Tier- und Naturschutz sowie Umweltschutz regional und international fördern, wie Grevy’s Zebra Trust, World Wide Fund for Nature (WWF), Naturschutzbund Deutschland (NABU), Zoologische Gesellschaft Frankfurt, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. BUND o.ä. (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung)
c. Förderung von Vorhaben und Projekten im Bereich der Jugendhilfe und Altenhilfe, besonders in Braunschweig
d. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen der Jugendhilfe und Altenhilfe, wie SOS Kinderdorf e.V., Christoffel-Blindenmission CBM o.ä. (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung)
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
5. Die aufgeführten Zwecke sollen nach Möglichkeit im nachfolgend genannten prozentualen Verhältnis verwirklicht werden: 50 % Tier- und Naturschutz, 25 % Umweltschutz, 25 % Jugendhilfe und Altenhilfe.
6. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Stiftungszwecken frei auszuwählen.
7. Die Stiftungszwecke können auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen der Stiftungstreuhänderin und anderer von ihr verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Stiftungstreuhänderin zu verwalten.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne, z.B. Wertpapier-Kursgewinne, dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- /Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung der Stiftungszwecke ist nur zulässig, wenn die Erreichung der Stiftungszwecke rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung der Stiftungszwecke sind diese so zu wählen, dass sie den ursprünglichen Zwecken möglichst nahekommen.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Stiftungstreuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
5. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 können – solange sie lebt – nur gemeinsam mit der Stifterin erfolgen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 In- und Außerkrafttreten
Diese Satzung ersetzt mit sofortiger Wirkung die Satzung vom 17. November 2017.