Familienstiftung "V"
Manche Stifter möchten zu Lebzeiten nicht, dass ihr Name bekannt wird.
Im Falle der "Familienstiftung" ist dies der Fall.
Die Stiftung wurde mit dem Ziel errichtet, die Bildung und Erziehung von Schülern und Jugendlichen zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Seit dem Jahr 2016 wird sie treuhänderisch von der Bürgerstiftung verwaltet.
Bisher wurde leider kein Projekt realisiert, die Förderungen beginnen in 2022.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen Familienstiftung.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Dem Treuhänder ist es untersagt, auf die Namen der Stifter zu deren Lebzeiten hinzuweisen. Nach dem Tod der Stifter soll die Stiftung jedoch bekannt gemacht werden.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat den folgenden Zweck
Bildung und Erziehung von Schülern und Jugendlichen zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- Förderung von überdurchschnittlich begabten Schülerinnen und Schülern
- Förderung von unverschuldet in Notlage geratenen Schülerinnen und Schüler
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung von Jugendlichen
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen. Sie hat zu Lebzeiten der Stifter deren Zustimmung einzuholen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Stiftung darf den Stiftern und ihren nächsten Angehörigen im Rahmen des Steuerrechtlich Zulässigen (höchstens einen Drittel ihres Einkommens) eine Versorgungsleistung ausschütten, um sie in angemessener Weise zu unterhalten (§ 58 Nr. 5 AO).
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Nach dem Tod der Stifter sollen der Stiftung durch Testament der Stifter weitere Mittel zugeführt werden.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck müssen im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (§ 58 Nr. 7 AO und § 58 Nr. 12 AO). Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier Kursgewinne, müssen zur Aufstockung des Grundstockvermögens verwendet werden. Die Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin nach Tod der Stifter freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Zu Lebzeiten der Stifter sind diese in die Entscheidungen einzubeziehen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 8 Vermögensanfall
1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin. Diese erhält die Auflage, das Vermögen als zweckgebundene Zustiftung zu verwalten, das im Jahresabschluss mit dem Namen „Familienstiftung-Stiftungsfonds“ auszuweisen ist.
Die Erträge sind wie folgt zu verwenden:
für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Jugendhilfe
für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. SOS-Kinderdorf e.V..
2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.