Wolfgang und Christa Heinze-Stiftung
Die Stiftung wurde am 30. Juni 2010 gegründet.
Als Zweck verfolgt die Stiftung einerseits Bildung und Erziehung, insbesondere durch Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfe musischer Erziehung, allgemeiner Fort- und Weiterbildung, Unterstützung zur Erlangung von Schulabschlüssen.
Andererseits verfolgt die Stiftung den Zweck der Altenhilfe und Hospizarbeit, wobei neben der Förderung von Betreuung, Pflege und Begleitung alter, gebrechlicher, kranker und sterbender Menschen auch die Fortbildung der hierbei tätigen Personen unterstützt wird.
Die Verwirklichung der Stiftungszwecke wird erreicht durch die Schaffung und Förderung entsprechender Einrichtungen und Projekte. Diese sollen auch mithilfe öffentlicher Veranstaltungen in der Bevölkerung verankert werden.
Darüber hinaus werden Stipendien, ausgelobte Preise, Beihilfen oder ähnliche Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung von Jugendlichen zur Erfüllung des Stiftungszwecks beitragen.
Die Sommermusiken auf dem Magnikirchplatz, das Projekt "Mein Lieblingsgemälde" im Rahmen des Giving Circle und ein Musikprojekt der Grundschule Bebelhof wurden gefördert.
Das Projekt "TimeSlips" im Herzog Anton Ulrich - Museum wird seit einigen Jahren unterstützt.
Seit 2018 werden Bewohnern in einem Seniorenstift Sonntagnachmittage mit Caféhausmusik versüßt.
Für die Realisation eines wiederkehrenden Trommelworkshops wurden die Instrumente einer Schule zur Verfügung gestellt.
Neue Musikinstrumente für die inklusive Band Knallbunt wurden 2018 angeschafft.
Ein Musiktherapeutisches Projekt an der GS Watenbüttel wurde 2017 realisiert.
Die Stiftung hat im Jahr 2016 und 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr finanziell unterstützt, um viele ältere Menschen im Alltag zu begleiten, in ihren Wohnungen zu besuchen oder zu Veranstaltungen in der Gemeinde zu begleiten.
Die Stiftung fördert von 2014 bis 2016 das Bläserprojekt in der Hoffmann-von-Fallersleben-Schule.
Die Musikalische Grundschule - ein Projekt der Grundschule Gliesmarode - konnte das Angebot der Instrumental AG im Schuljahr 2013/2014 ausbauen.
Im Jahr 2011 begann die Stiftung mit der Förderung des Musikprojektes „Rock your life“ an der Hans Würtz Schule. Dieses Projekt konnte mit großem Erfolg für die teilnehmenden Schüler auch in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 fortgesetzt werden.
Im Jahr 2010 förderte die Stiftung ein Seminar der Lebenshilfe Braunschweig für Angehörige von Autismus-Erkrankten.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Wolfgang und Christa Heinze Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
a. Bildung und Erziehung,
Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch Förderung von Kindern und Jugendlichen verwirklicht, im Besonderen durch:
- Maßnahmen auf dem Gebiet der musischen Erziehung und Bildung
- Vorhaben zur Erlangung beruflicher, insbesondere kaufmännischer Qualifikationen
- allgemeine Fort- und Weiterbildung
- unterstützende Hilfen zur Erlangung von Schulabschlüssen
b. Altenhilfe und Hospizarbeit
Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Betreuung, Pflege und Begleitung alter, gebrechlicher, kranker und sterbender Menschen zu fördern und die Aus- und Fortbildung der hierbei tätigen Personen zu unterstützen zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preisen, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
3. Die aufgeführten Zwecke sollen jährlich möglichst mit je mindestens 30 % für Bildung, Erziehung und Altenhilfe/ Hospizarbeit verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.