Familie-Immenrodt-Stiftung
Die Stiftung wurde am 27. Dezember 2005 gegründet.
Die Familie Immenrodt-Stiftung verfolgt als Stiftungszweck Bildung und Erziehung sowie die Jugendhilfe. Diese Zwecke sollen insbesondere durch die Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher mit dem Ziel der Erlangung von Schulabschlüssen und beruflichen, insbesondere kaufmännischen Qualifikationen sowie der Fort- und Weiterbildung in kaufmännischen Berufen einschließlich des Versicherungs- und Bankwesens verwirklicht werden.
Die "Wissenswelle" - eine Onlineplattform für Schulen, Kitas und Familien, mit außerschulischen Bildungsangeboten zur Übersicht und Nutzung von wissenschaftlichen Angeboten - konnte gefördert werden.
Die Schulplattform "Wissenswelle" wird regelmäßig unterstützt.
Lernen an einem ausserschulischen Lernort ist ein wichtiger Bestandteil für Teambildung und Verständnisaufbau füreinander und wird in einigen Angeboten finanziell gefördert..
Das Thema Nachhaltigkeit konnte an der Otto-Bennemann-Schule mit Aktionstagen durch die Förderung stattfinden.
Die Familie Immenrodt-Stiftung engagiert sich für die Vergabe von Stipendien an der WelfenAkademie, ermöglicht einem Schüler die Begleitung durch den STUDIENKOMPASS und fördert aktuell matheschwache Schüler an der Oskar-Kämmer-Schule.
Das Angebot "Datenschutz geht zur Schule" konnte für mehr als 1000 Schüler in einer BBS angeboten werden.
In 2013 konnten verschiedene - sehr unterschiedliche Projekte - unterstützt werden: Das Zentrum für Hauswirtschaft konnte für einen neuen Ausbildungszweig Tischplatten anschaffen. An der BBS V wurde für alle Schüler ein Seminar zum Thema Datenschutz angeboten. Eine Schülerfirma an der Realschule Maschstrasse wurde finanziell unterstützt. Die GHS Rüningen konnte einen gemütlichen Leseraum für das Projekt "Auf dem Weg zum Buch" einrichten.
Von 2011 bis 2012 werden die monatlichen Schulkosten eines Schülers an der Oskar Kämmer Schule übernommen.
Im Jahr 2009 wurde das Projekt "Wirtschaft in die Schule" durch die Kostenübernahme der kaufmännischen und dienstleistenden Fachmodule gefördert.
In 2008 konnte die Ausbildung einer jungen Frau dadurch gefördert werden, dass Kosten für berufliche Qualifikation und Sprachförderung unterstützt wurden. Diese Förderung ist gezielt durch die Volkshochschule Braunschweig gGmbH abgewickelt worden.
Die Stiftung unterstützte Auslandspraktika der Kaufmännischen Assistenten für Fremdsprachen an der Otto-Bennemann-Schule, indem sie ein betriebliches Praktikum in Blanes/Spanien ermöglichte.
Unterstützung matheschwacher Schüler an der Otto Bennemann Schule.
2015 wurden die Projekte Stadtteil in der Schule und Studienkompass durch die Stiftung gefördert.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Familie Immenrodt Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechtsund Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
a. Bildung und Erziehung,
b. Jugendhilfe
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch Förderung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen verwirklicht: zur Erlangung von Schulabschlüssen zur Erlangung beruflicher, insbesondere kaufmännischer Qualifikationen durch Fort-und Weiterbildung in kaufmännischen Berufen, u.a. auch Versicherungs-und Bankwesen wie z.B. bei der Norddeutschen Landesbank.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch -die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten, -die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen, -die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort-und Ausbildung, insbesondere von benachteiligten Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
3. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
5. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung - sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten - hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und dem Stifter beziehungsweise seinen Erben vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen , der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.