Stiftung "Künstler von morgen - mehr Kreativität in und für Braunschweig"

"Als Kind ist jeder ein Künstler. Die Schwierigkeit liegt darin, als Erwachsener einer zu bleiben."
Dieser Ausspruch Pablo Picassos gilt für alle Künste. Und wir dürfen diejenigen nicht verlieren, die wirklich ein Talent haben und unsere Künstler von morgen werden können: auf der Bühne, im Atelier oder am Instrument.
Auch Sie teilen sicher die Vision, dass jedes Kind die ihm geschenkten Gaben zur Entfaltung bringen kann. Darüber hinaus brauchen wir Künstler - auch in Braunschweig. Ihr Schaffen spendet uns Freude, Schönheit und neue Ideen.
Seit je her ist dieses Wissen der Ansporn unseres Engagements in der "New Yorker Musischen Akademie im CJD Braunschweig". Unser professioneller Unterricht unterstützt jedes Kind und jeden Jugendlichen, das Kreative in sich zu entdecken und dauerhaft zu entwickeln.
2013 - nach fünfzehn erfolgreichen Jahren Musische Akademie - wurde der nächste Schritt geplant: denn Musische Bildung kann sich niemals komplett selbst finanzieren. Die bestmögliche Unterstützung auf lange Sicht gewinnt man aus einer eigenen Stiftung - ausschließlich für die Förderung der Künstler von morgen. Daher wurde gemeinsam mit der Bürgerstiftung Braunschweig die Stiftung „Künstler von Morgen – mehr Kreativität in und für Braunschweig“ gegründet.
Der Ausbau der digitalen Infrastruktur der Musischen Akademie konnte unterstützt werden.
Das Pilotprojekt „Interkulturelle Musikgruppen“ bietet an der Musischen Akademie seit April 2018 Musikkurse für geflüchtete Kinder. Über Instrumentalunterricht, gemeinsames Musizieren und damit verbundenes Wecken und Fördern von Talenten werden Integration und Sprachverständnis der Kinder gestärkt. Mithilfe der Förderung wird die Durchführung der Gruppenangebote zwischen Oktober 2018 und April 2019 ermöglicht. Die Förderung umfasst neben projektbezogenen Materialanschaffungen vor allem den zeitlichen Aufwand für die Musikpädagogin Almut Hesse. Dieser betrifft sowohl die Unterrichtseinheiten als auch die Vor- und Nachbereitung der Stunden sowie Vermittlung und Unterstützung z.B., wenn einzelne Kinder traumabedingt besondere Zuwendung brauchen.
Kindern und Jugendlichen, die durch Flucht- oder Kriegserfahrung teilweise stark traumatisiert sind, wird kostenfreier Instrumentalunterricht ermöglicht, um dadurch ihre Resilienz zu erhöhen und Fähigkeiten zu entwickeln, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung zu überstehen. Voraussetzung zum Erhalt eines Stipendiums ist der Nachweis staatlicher Transferleistungen der Eltern. Sollte sich infolge einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse (z.B. durch Aufnahme einer Arbeit) die Möglichkeit zur eigenständigen Weiterfinanzierung des Unterrichts ergeben, entfällt die Stipendienleistung. Mithilfe der Förderung werden Stipendien für bis zu 15 Kinder/Jugendliche unterstützt.
Der Stiftungsrat umfasst drei Personen:
Der Gesamtleiter im CJD: Herr Dirk Gähle (Vorsitzender)
Ein Mitglied des Vorstands der Bürgerstiftung: Thomas Schebesta
Der Leiter der Musischen Akademie: Herr Uwe Gelowik
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Künstler von morgen – Bildung in der Musischen Akademie“.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
• musische Bildung und Erziehung
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• die Förderung und Unterstützung der Musischen Akademie im CJD Braunschweig
• die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten in der Musischen Akademie im CJD Braunschweig. Sollte eine Förderung der Musischen Akademie im CJD Braunschweig irgendwann auf keinen Fall mehr möglich sein, so werden stattdessen die Mittel zur Förderung der musischen Förderung und Erziehung in der Region Braunschweig verwendet werden.
• die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
• die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
• die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
• die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preise, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen. Dieses erfolgt in Abstimmung mit dem Stiftungsrat (§5).
5. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 4 Personen. Ihm gehören an:
a. Der jeweilige Gesamtleiter im CJD (Christliches Jugenddorfwerk Deutschland e.V.) Braunschweig. Dieser ist persönlich berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Gesamtleiters im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem er sein Amt im CJD Braunschweig verliert. Für den Fall, dass der Gesamtleiter im CJD die Übernahme des Amtes im Stiftungsrat ablehnt oder es niederlegt, ist an seine Stelle vom Stiftungsrat ein neues Stiftungsratsmitglied zu kooptieren, dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, zu welchem ein neuer Gesamtleiter im CJD Braunschweig sein Amt antritt.
b. Der jeweilige Vorsitzende oder ein Vertreter des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig. Diese sind persönlich ermächtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorsitzenden oder des weiteren Vertreters des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt in der Bürgerstiftung Braunschweig verlieren.
c. Eine Persönlichkeit aus dem Kreis des CJD.
d. Der jeweilige Leiter oder ein Vertreter der Leitung der Musischen Akademie. Diese sind persönlich ermächtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt im Stiftungsrat endet automatisch mit dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt in der Musischen Akademie im CJD Braunschweig verlieren.
2. Die Bestellungen nach vorstehender Regelung erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Ausgenommen hiervon sind die dem Stiftungsrat kraft Amtes angehörenden Personen.
3. Zum Stiftungsrat kann durch Kooptation durch den Stiftungsrat nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt seiner Bestellung das 30. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. In den beiden ersten Wahlgängen kann zum Vorsitzenden des Stiftungsrates nur eines der kraft Amtes oder seiner beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation in den Stiftungsrat gelangten Mitgliedern gewählt werden.
5. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Einberufung der Stiftungsratssitzungen und der Vorsitz darin obliegen dem Vorsitzenden des Stiftungsrats. Wenn der Vorsitzende des Stiftungsrats an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert bzw. nicht zugegen ist, obliegt die Erfüllung dieser Aufgaben seinem Stellvertreter oder, wenn auch der nicht zur Verfügung steht, dem an Lebensjahren ältesten weiteren Stiftungsratsmitglied. Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens mehr als 50 % seiner Mitglieder anwesend bzw. wirksam vertreten sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme seines Vorsitzenden.
6. Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, welche den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und alle Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsrat kann keine Entschädigung/ Pauschalvergütung für Zeitaufwand seiner Mitglieder beschließen.
8. Aus einem wichtigen Grund, z.B. wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen der Stiftung, kann ein Mitglied des Stiftungsrats während seiner Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der übrigen vorhandenen Stimmen gefassten Becshluss des Stiftungsrats abberufen werden; das betroffene Mitglied des Stiftungsrats hat hierbei kein Stimmrecht.
9. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Auswahl der mit Mitteln der Stiftung durchzuführenden Projekte (stiftungseigene und stiftungsfremde Projekte), sowie die Festlegung der Kriterien für solche Projekte.
b. Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel der Stiftung
c. Genehmigung des für die Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr und Genhemigung des Jahresabschluss des Vorjahres.
10. Der Stiftungsrat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung solcher Personen bedienen, deren Hinzuziehung von ihm beschlossen worden ist, insbesondere der Unterstützung durch den Treuhänder, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, sonstige Ratgeber.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden
§ 7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin und von dem Stifter so lange er lebt (bleibt optional drin, da so der Genehmigungsprozess womögl. reibungsloser funktionert), vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.