Gerald und Jürgen Maue-Stiftung
Mit insgesamt sechs Grundstücken haben die Brüder Gerald und Jürgen († 2023) Maue die Basis für ihre Treuhandstiftung gelegt. Der naturbelassene Wald, die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes sind ihnen wichtig. Die Stiftung will zukünftig den Bereich des nachhaltigen Wald- und Naturschutzes, sowie der Waldpädagogik fördern und unterstützen. Dabei ist das direkte Lebensumfeld der Stifter – die Region Braunschweig, Niedersachsen, Norddeutschland - ausschlaggebend für Förderungen. Ein weiterer Förderpunkt ist die Diakonie der Gnadauer Gemeinschaftsbewegung.
Mehr Informationen gibt es auch auf der Homepage der Gerald und Jürgen Maue Stiftung.
Die "Juniortage" des Waldforums Riddagshausen brachten Kinder und Jugendliche in den Wald. Das Projekt "Eine Glocke für die Weidenkirche" nimmt weitere Formen an und es wurden Bäume auf dem Hofgelände des "Haus des Lebens" gepflanzt.
Die Förderung der Maue Stiftung begann mit dem Projekt "Waldforum Juniortage" des Förderverein Waldforum Riddagshausen e.V.. Die Juniortage sind auch aktuell noch Teil der Förderungen.
Der Zukunftskongress des Gnadauer Verbandes wurde auch dank der Förderung durch die Stiftung in 2019 realisiert.
Der Ausbau des Theologischen Studienzentrums Berlin (TSB) wird über drei Jahre unterstützt.
Die Anlage einer Wildstrauchhecke mit umgebender Wiesenfläche als Narungs- und Brutbiotop für Vögel und (Wild)Bienen auf dem Hauptfriedhof.
Verschiedenste kleinere Projektförderungen sind regelmäßig im Fokus der Stiftung und/oder wurden in der Vergangenheit unterstützt:
- Löwe-Kids in Wolfenbüttel
- Begegnungs-Bistro beim Festival der Hoffnung in Braunschweig
- Anschaffung einer Spülmaschine für das Projekt "Missionsstation Mitte" des Gemeinschafts-Diakonieverbandes Berlin e.V.
- Anschaffung eines Wippe-Tieres für die Landeskirchliche Gemeinschaft Braunschweig e.V.
- Fledermaus-Nistkästen-Bau durch SchülerInnen des Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte in Braunschweig
- Anschaffung von Mobiliar für das Haus Entenfang in Riddagshausen
- Unterstützung der Evangelischen Schülerarbeit Berlin (Weidenkirche)
- Förderung des Café ECHT in Detmold
- Förderung des Vereins Fischkutter Jugend- und Begegnungsstätte e.V. in Rostock
- Baumpflanzungen im "Luthergarten" Wittenberg zum 500jährigen Luther-Jubiläum
- Förderung des "Nebenan"-Treffpunktes in Wittenberg
- Unterstützung des Seniorenprojektes "Vergiss mich nicht" des Vereins Mensch im Mittelpunkt e.V. in Berlin
Der Stiftungsrat besteht zur Zeit aus den folgenden Personen:
Gerald Maue (Stifter)
Hans-Peter Meisel (Bürgerstiftung Braunschweig)
Klausdieter Pahlke
Präambel
Die Zweckerfüllung der Gerald und Jürgen Maue Stiftung:
- erfüllt das Vermächtnis ihrer Stifter im Bewusstsein der Verantwortung für eine gewissenhafte Verwendung der Mittel im Sinne des Stiftungszwecks
- betreibt ihre Förderung unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig und unterstützt im Bereich des nachhaltigem Wald- und Naturschutzes, sowie der Waldpädagogik, des weiteren Diakonie der Gnadauer Gemeinschaftsbewegung und auch im übrigen kirchlichen Bereich, modellhafte Projekte Dritter, die dem Stiftungszweck der Gerald und Jürgen Maue Stiftung in wesentlichen Inhalten entsprechen
- unterstützt insbesondere missionarisch tätige Werke, die sich aus der Gnadauer Gemeinschaftbewegung und dem Pietismus entwickelt haben. Diese Bewegung ist die geistliche Heimat der Stiftungsgründer Gerald und Jürgen Maue.
- fördert insbesondere Vorhaben von Kirchengemeinden und Gemeinschaften im Braunschweiger Land und Hannover Land sowie Berlin-Brandenburg mit Nieder- und Oberlausitz und sächsischer Schweiz
- setzt ihre Mittel verantwortungsbewusst und effizient ein und erwartet dies auch von ihren Partnern (Destinatären)
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Gerald und Jürgen Maue Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folgl ich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die folgenden Zwecke:
a. Förderung und Durchführung umweltbildener und waldentwickelder Maßnahmen, insbesondere Erhaltung und Entwicklung naturnaher und urwüchsiger Waldbestände hauptsächlich in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg.
(insbesondere die nachhaltige Förderung, Entwicklung sowie Erhaltung von Wäldern sowie der sonstigen Resourcen)
b. Förderung von Vorhaben von Kirchengemeinden und Gemeinschaften, die der Entwicklung der Gemeinschaftspflege und Evangelisation dienlich sind, insbesondere in der Stadt Braunschweig, dem Braunschweiger Land (ehemaliges Herzogtum Braunschweig), dem Hannoverschen Land (ehemaliges Königreich Hannover), sowie in Berlin-Brandenburg (ehemaliges Kurfürstentum) und der Nieder- und Oberlausitz und sächsischer Schweiz.
c. Förderung von Vorhaben und Maßnahmen zum Wohle der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig und selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Es können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Anlage des Stiftungsvermögens hat nachhaltig zu erfolgen, d.h. eine Vermögensanlage in z.B. Rüstungsgüter und/oder Naturraubbau darf nicht erfolgen.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung haben die Stifter zu tragen. Die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten haben die jeweiligen Zustifter zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllllng des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt. Dabei ist allerdings die wirtschaftlich günstigste Variante zu wählen.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus min. 3 Mitgliedern und max. 7 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die Stifter. Sie benennen bis zu 5 weitere Personen als Mitglieder, mindestens eines davon sollte sich möglichst nach dem Willen der Stifter in Wort und Tat zum Evangelium von Jesus Christus bekennen, wie es die Bibel bezeugt und in der Reformation neu zum Ausdruck gebracht wurde. Ein weiteres Mitglied sollte Kompetenzen in Waldwirtschaft, Landschaftsplanung oder Naturschutz aufweisen. Eins der Mitglieder soll dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig angehören.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt worden ist. Dieses gilt nicht bei Ausschluss oder Abberufung eines Mitgl iedes.
3. Die Stifter haben das Recht durch schriftliche Erklärung oder Testament, daher auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen können.
4. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dieses gilt allerdings nicht für die geborenen Mitglieder.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten. Er hat eine Geschäftsordnung.
6. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. In Ausnahmefällen können Fahrtkosten und/ oder Übernachtungskosten ganz oder teilweise erstattet werden, sofern die Stiftungsratsmitglieder nicht ortsansässig sind.
7. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben in jeweiliger Abstimmung mit der Treuhänderin:
o Die Auswahl der durchzuführenden Projekte sowie die Festlegung der Kriterien für solche Projekte
o Die Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel der Stiftung.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin nur mit Zustimmung des Stiftungsrates vorgenommen werden, außer wenn sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen, die die Treuhänderschaft oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährden.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und der Stiftungsrat ausdrücklich zustimmt.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Für den Fall muss der Stiftungsrat der Verwendung des Stiftungsvermögen 'nach Auflösung zustimmen.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.