Ostfalia Hochschulstiftung - Die Mischung macht's!
Braunschweig und die Region zukunftsorientiert stärken ist das gemeinsame Anliegen der Bürgerstiftung Braunschweig und der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften.
Beide Organisationen sind Erfolgsgeschichten und passen in Denken und Handeln perfekt zusammen.
2003 wurde die Bürgerstiftung Braunschweig von 98 Stiftern – Braunschweiger Bürgerinnen und Bürgern – gegründet.
Die 1905 gegründete Christlich-Soziale Frauenschule in Braunschweig und die 1928 errichtete Staatliche Ingenieurakademie fusionierten im Jahr 1971 zur Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel. Von 1971 bis heute ist die Zahl der Studierenden von 850 auf über 14.000 gestiegen. Mit zwölf Fakultäten ist die Hochschule in Wolfenbüttel, Wolfsburg, Salzgitter und Suderburg zu Hause. Um dem Ergebnis ihres stetigen Wachstums sowie ihrer regionalen Identität gerecht zu werden, entschied sich die Hochschule im Jahr 2009 für den Namenszusatz „Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften“. Heute gehört die Ostfalia zu den größten Hochschulen Niedersachsens. Kontinuierlicher Aufbruch und stetiges Wachstum prägen beide Organisationen und so wurde am 22. Mai 2011 gemeinsam die Ostfalia Hochschulstiftung gegründet.
Erträge aus dem Stiftungskapital sollen langfristig Forschung und Lehre stärken. Geplant sind beispielsweise Stipendien für Studierende sowie die Unterstützung interdisziplinärer Projekte.
Derzeit spielen Stiftungserträge für staatliche Hochschulen in Deutschland kaum eine Rolle, während an staatlichen Universitäten in den USA und Großbritannien Spenden und Stiftungserträge zwischen 10 und 30 Prozent des Budgets ausmachen. Auch hierzulande wünschen sich Bürgerinnen und Bürger mehr Unabhängigkeit vom Staat. Die Bürgerstiftung und die Ostfalia beteiligen sich jetzt gemeinsam an diesem Kulturwandel.
Für beide Partner ergibt sich eine „Win-Win-Situation“:
- für die Ostfalia bedeutet die Gründung der Stiftung die Bündelung ihrer Spenden- und Sponsoringaktivitäten, um rasch und flexibel unterstützen zu können
- und die Bürgerstiftung erfüllt ihre eigenen Stiftungszwecke Bildung, Wissenschaft, Forschung und kann ihr Netzwerk einsetzen und weiter ausbauen.
Förderschwerpunkt ist die Realisierung von Deutschlandstipendien für Studierende der Ostfalia.
Fünf Studierende der Ostfalia Vereine hatten am Morgen des 27. Januar auf dem Campus Wolfenbüttel allen Grund sich zu freuen, denn mit dem Preis „Dein Verein“ zeichnete sie die Ostfalia Hochschulstiftung sie für ihr besonderes Engagement aus.
Die mit 500 Euro dotierte Auszeichnung für herausragenden Einsatz innerhalb eines Vereins überreichten als Mitglieder des Stiftungsrates Ostfalia-Präsidentin Prof. Dr. Rosemarie Karger und der Vizepräsident für Personal und Finanzen der Hochschule, Dipl.-Ing. Volker Küch M.A..
Die jeweiligen Vereine der Studierenden können sich ebenfalls freuen, denn das Preisgeld kommt ausschließlich ihnen zugute. Zuhause sind die Preisträgerinnen und Preisträger an allen vier Standorten der Hochschule: in Wolfenbüttel, Wolfsburg, Salzgitter und Suderburg.
So ist Preisträgerin Claudia Nodop von der Fakultät Handel und Soziale Arbeit am Campus Suderburg im Schützenverein Ladekop aktiv. Lea Sophia Frohloff ist an der Fakultät Bau-Wasser-Boden immatrikuliert, die sich ebenfalls am Ostfalia-Campus Suderburg befindet. Sie erhielt die Auszeichnung für ihren langjährigen Einsatz für den Ruderverein Uelzen. „Gut Wehr“ engagiert sich für die Freiwillige Feuerwehr Timmenrode. Toni Engel von der Fakultät Verkehr-Sport-Tourismus-Medien am Campus Salzgitter freut sich hier über die Anerkennung der Ostfalia Hochschulstiftung. Preisträger Frank Stiddien von der Fakultät Elektrotechnik am Campus Wolfenbüttel möchte das Geld gerne für Projekte der Marine-Jugend in Braunschweig investieren. Benjamin Riehn, Student der Fahrzeugtechnik am Campus Wolfsburg wurde als Mitglied im Handballsportclub Ehmen ausgezeichnet, für den er sich seit vielen Jahren einsetzt.
„Nicht nur auf dem Campus bedeuten Ehrenamtliche, die sich für andere einbringen, eine Bereicherung für die Gemeinschaft. Deshalb freue ich mich sehr über das Engagement unserer Studierenden“, erklärt Ostfalia-Präsidentin Rosemarie Karger.
Die Ostfalia Hochschulstiftung wurde im Jahr 2011 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig mit dem Ziel gegründet, Braunschweig und die Region zukunftsorientiert zu stärken. Die Stiftung möchte die Studierenden der Hochschule seitdem jedoch nicht nur innerhalb der Hörsäle, sondern auch bei ihren gesellschaftlichen Anliegen unterstützen.
von Links: Volker Küch, Marcus Rausch und Christa Lesemann (als Vertretung für Toni Engel), Frank Stiddien, Claudia Nodop, Benjamin Riehn, Rosemarie Karger
Außerdem werden folgende Projekte gefördert:
- Kinderuni
- Interkulturelle Trainings für Studierende
- Deutschlandstipendien
- Fachtagungen
Der Stiftungsrat besteht aus den folgenden Personen
- Prof. Dr. Rosemarie Karger
- Günther Knorr
- Prof. Dr.-Ing. Heinz-Rainer Hoffmann
- Dipl.-Ing. Volker Küch M.A.
- Susanne Hauswaldt
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Ostfalia Hochschulstiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat den Zweck,
a) Forschung und Entwicklung,
b) Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen,
c) Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften (Ostfalia), Sitz in Wolfenbüttel nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall kann der Zweck auch außerhalb der Ostfalia gefördert werden, wenn er damit der Förderung der Lehre und Forschung an der Ostfalia zu Gute kommt.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten an der Ostfalia,
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, die der Lehre und Forschung an der Ostfalia sowie ihrer Verankerung im Bewusstsein der Bevölkerung dienen,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, an der Ostfalia,
3. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
5. Die Stiftung darf für einzelne Projekte Stiftungsfonds auflegen, zu denen Zustiftungen in beliebiger Höhe getätigt werden dürfen. Die Mittel eines solchen Stiftungsfonds und die Erträge daraus dürfen nur für das betreffende Projekt verwendet werden; wenn und soweit dies vor Errichtung eines Stiftungsfonds von der Stiftungstreuhänderin beschlossen ist, dürfen die Mittel eines Stiftungsfonds auch innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als 3 Jahre ist, für das betreffende Projekt verwendet werden.
§ 5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen. Ihm gehören an:
Der jeweilige Präsident und der jeweilige hauptberufliche Vizepräsident der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften (Ostfalia). Diese sind persönlich berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen. Das Amt des Präsidenten und das des hauptberuflichen Vizepräsidenten der Ostfalia im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt an der Ostfalia verlieren.
Für den Fall, dass der Präsident oder der hauptberufliche Vizepräsident der Ostfalia die Übernahme des Amtes im Stiftungsrat ablehnt oder es niederlegt, ist an seine Stelle vom Stiftungsrat ein neues Stiftungsratsmitglied zu kooptieren, dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, zu welchem ein neuer Präsident der Ostfalia oder Vizepräsident sein Amt antritt.
Der jeweilige Vorsitzende und ein weiterer Vertreter des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig.
Diese sind persönlich ermächtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorsitzenden und das des weiteren Vertreters des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt als Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig verlieren.
Eine Persönlichkeit aus der Ostfalia, die vom Senat der Hochschule gewählt wird.
2. Die Bestellungen nach vorstehender Regelung (durch Benennung durch die Stifter oder durch Kooptation durch den Stiftungsrat) erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Ausgenommen hiervon sind die dem Stiftungsrat kraft Amtes angehörenden Personen.
Eine wiederholte Bestellung zum Stiftungsrat für höchstens drei Amtszeiten ist zulässig. Eine Person, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens aber auf ein Jahr nach Ablauf ihrer normalen Amtszeit, im Amt.
3. Zum Stiftungsrat kann durch Kooptation durch den Stiftungsrat nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt seiner Bestellung das 30. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. In den beiden ersten Wahlgängen kann zum Vorsitzenden des Stiftungsrates nur eines der kraft Amtes oder seiner beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation in den Stiftungsrat gelangten Mitgliedern gewählt werden.
5. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Einberufung der Stiftungsratssitzungen und der Vorsitz darin obliegen dem Vorsitzenden des Stiftungsrats. Wenn der Vorsitzende des Stiftungsrates an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert bzw. nicht zugegen ist, obliegt die Erfüllung dieser Aufgabenseinem Stellvertreter oder, wenn auch er nicht zur Verfügung steht, dem an Lebensjahren ältesten weiteren Stiftungsratsmitglied.
Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend bzw. wirksam vertreten sind.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme seines Vorsitzenden.
7. Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, welche den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und alle Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsrat kann keine Entschädigung / Pauschalvergütung für Zeitaufwand seiner Mitglieder beschließen.
9. Aus einem wichtigen Grund, z. B. wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen der Stiftung, kann ein Mitglied des Stiftungsrates während seiner Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der übrigen vorhandenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden; das betroffene Mitglied des Stiftungsrates hat hierbei kein Stimmrecht.
10. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Auswahl der mit Mitteln der Stiftung durchzuführenden Projekte (stiftungseigene und stiftungsfremde Projekte), sowie die Festlegung der Kriterien für solche Projekte.
- Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel der Stiftung soweit diese die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 5.000 € belasten,
- Genehmigung des für die Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr und Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorjahres.
11. Der Stiftungsrat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung solcher Personen bedienen, deren Hinzuziehung von ihm beschlossen worden ist, insbesondere der Unterstützung durch den Treuhänder, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, sonstige Ratgeber.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
b) aus den Erträgen eines Stiftungsfonds oder mit den Mitteln des Stiftungsfonds selbst;
c) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und den Stiftern vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille der Stifter zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.