Familie Johanna und Johannes Papke-Stiftung
Die Stiftung wurde am 1. Oktober 2004 gegründet.
Die Stifterin hat zum Gedenkan an ihre Eltern und ihren Bruder zwei Treuhandstiftungen gegründet.
Der Zweck dieser Stiftung ist gemäß §2 Abs.2 der Satzung "die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, von Wissenschaft und Forschung, der Völkerverständigung, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Förderung mildtätiger und sozialer Zwecke".
Die Fördertätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf Einrichtungen und Organisationen, die sich in den genannten Bereichen betätigen. Gemäß Abs.3 soll "die Stiftung ... auf diese Weise einen Beitrag dazu leisten, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auf Unterstützung anderer angewiesen sind, diejenige Hilfe zu gewähren, die sie für ihre persönliche Entwicklung benötigen und ihnen Lebensmut und Lebensqualität wiedergeben".
Die Unterstützung verschiedener gemeinnütziger Organisationen wie AntiRost e.V., Cura e.V., DLRG e.V., Lands Aid e.V. und Cap Anamur / Deutsche Notärzte e.V. sind festgeschriebene Förderschwerpunkte.
Seit Gründung engagiert sich die Stiftung u.a. in weltweiten Hilfsprojekten, schwerpunktmäßig in Liberia.
Die Stiftung unterstützt in Braunschweig u.a. das Erlernen und Verwenden von Fremdsprachen als Voraussetzung für das Kennen- und Verstehenlernen fremder Länder und Kulturen.
So hat sie etwa die Durchführung von Kursen und die Vergabe des Daniil-Pashkoff-Preises für kreatives Schreiben auf Englisch durch den Verein "Writers Ink" mitfinanziert und förderte die Durchführung von Kursen zur Einführung in die Arabische und Türkische Sprache und Kultur am Sprachenzentrum der TU Braunschweig.
Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Dr. Renate Papke, Cord Homeier, Susanne Hauswaldt.
Präambel
Die Stifterin hat zum Gedenken an ihre Eltern und ihren Bruder zwei Treuhandstiftungen unter verschiedenen Treuhänderinnen gegründet. Wunsch der Stifterin ist die Zusammenarbeit der Familie Johanna und Johannes Papke - Stiftung und der Hartmut Papke-Stiftung.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Familie Johanna und Johannes Papke Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung fördert oder initiiert gemeinnützige Projekte in der Stadt und Region Braunschweig.
2. Der Stiftungszweck im Sinne des Absatz 1. wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen in Kunst und Kultur, Völkerverständigung, Bildung und Wissenschaft und in humanitärer ärztlicher Hilfe.
Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen. Der Stifterin ist es freigestellt, jederzeit vorrangig zu fördernden Einrichtungen zu benennen, z. B. auch schriftlich durch ein Memorandum. Diese Wünsche wird die Treuhänderin, wenn irgend möglich, berücksichtigen.
5. Die Zwecke können auch außerhalb der Stadt und Region Braunschweig verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung - sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten - hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus max. vier Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist die Stifterin. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird von der Bürgerstiftung Braunschweig berufen. Ein weiteres Mitglied wird von der Treuhänderin der Hartmut Papke-Stiftung berufen. Die Stifterin kann eine weitere Person berufen. Die Stifterin benennt für den Fall ihres Todes eine Nachfolgerin / einen Nachfolger. Diese(r) erhält das Recht ein weiteres Mitglied für den Stiftungsrat zu benennen. Nach dem Tod des Nachfolgers / der Nachfolgerin hat der Stiftungsrat das Recht, sich um weitere Mitglieder zu ergänzen.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestimmen die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt. Das ausscheidende Mitglied verbleibt bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
4. Die Mitglieder haben das Recht, ihr Amt jederzeit niederzulegen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Das gilt nicht für das geborene Mitglied und die Mitglieder nach Absatz 1 Sätze 3 und 4.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:
- Vorschläge über die Auswahl der Projekte
- Vorschläge über die Vergabe der verfügbaren Mittel
- Vertretung der Stiftung gegenüber der Treuhänderin
- Kontrolle der Treuhänderin in ihrer Verwaltungstätigkeit und deren Entlastung
2. Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7 Beschlussfassung des Stiftungsrates
1. Der/die Vorsitzende oder wenigstens zwei Stiftungsratsmitglieder laden gemeinsam unter Angabe einer Tagesordnung zur Stiftungsratssitzung ein, dies schriftlich, per E-Mail oder per Fax und mit einer Frist von wenigstens einer Woche.
2. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden, im Falle seiner/ ihrer Verhinderung die Stimme der/ des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
3. Bei Beschlussfassung um schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
4. Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und die Treuhänderin erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
§ 8 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grund¬stockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 9 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen und der Stifterin beziehungsweise ihren Erben vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin gemeinsam mit der Stifterin und nach deren Tod mit dem Stiftungsrat vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung der Stiftungszwecke ist nur zulässig, wenn die Erreichung der Stiftungszwecke rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung der Stiftungszwecke ist der mutmaßliche Wille der Stifterin zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der den ursprünglichen Zwecken möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann gemeinsam mit der Stifterin und nach deren Tod mit dem Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 In- und Außerkrafttreten
Diese Satzung ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisherige Satzung.