Stiftung Monika Perschmann
Die Stiftung Monika Perschmann wurde zunächst unter dem Dach der Gemeinschaftsstiftung Hausenhof - Selbsthilfe-Initiative von Angehörigen und Förderern der am Hausenhof lebenden behinderten Menschen – gegründet.
Seit dem 1. Januar 2015 wird sie treuhänderisch von der Bürgerstiftung Braunschweig verwaltet.
Das Projekt "EGGScellent" wurde im Rahmen des Giving Circle unterstützt.
digital dabei 2019 - 2021 Unter dem Aspekt der Autonomieerhöhung von Menschen mit Beeinträchtigung werden Teilnehmer der Beruflichen Bildung der Lebenshilfe Braunschweig gemeinsam mit Studierenden des interfakultativen Forschungslabs der Ostfalia Hochschule partizipativ Bildungsinhalte mithilfe des Einsatzes digitaler Medien erarbeiten. Die Zugreifbarkeit der Lerneinheiten für Menschen mit Beeinträchtigung soll über die innovative Bildungsplattform „digital dabei“ der gdw nord erfolgen. Ziel ist, die erarbeiteten Lerninhalte in strukturierte Lerneinheiten zu bündeln und einen Implementierungsprozess in die Einrichtung der Lebenshilfe vorzubereiten. Menschen mit Beeinträchtigung sollen so die Möglichkeit erhalten, die digitale Bildungslandschaft aktiv und partizipativ mitzugestalten, was ihnen anhand bisher existierender Bildungsangebote nicht möglich ist.
Die Stiftung unterstützt außerdem regelmäßig die Lebenshilfe Braunschweig finanziell:
- An einem Standort konnte der Garten mit einer Pergola verschönert werden.
- In der Tagesförderstätte der Werkstatt in Rautheim werden acht Menschen mit Beeinträchtigungen betreut. Mithilfe einer Waschmaschine und eines Trockners wird es ihnen ermöglicht, kleine Arbeitsschritte des Alltags selbst zu erledigen. In der Wohnstätte in Cremlingen wurden Einrichtungsgegenstände finanziert.
- Ein Gemeinschaftsraum in Cremlingen wurde renoviert.
Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen:
Heinrich-Karl Perschmann (Stifter), Monika Perschmann, Andreas Perschmann
Präambel
Mit der Einrichtung dieser Stiftung möchte ich das selbstlose Engagement und den großen Einsatz meiner Frau Monika Perschmann würdigen. Rund 20 Jahre hat sie unseren Sohn Alexander Perschmann privat sehr intensiv und zielstrebig gefördert, gepflegt, therapiert und betreut und ihm eine freudvolle Kinder- und Jugendzeit im Elternhaus ermöglicht und ihre persönlichen Bedürfnisse und Wünsche dieser Förderung untergeordnet.
So stelle ich ein Stiftungsvermögen bereit, dessen Erträge zur Sicherung der Bedürfnisse unseres Sohnes Alexander wie auch sonstiger Menschen mit Behinderungen beitragen sollen.
Anlässlich des Wechsels des treuhänderischen Verwalters der Stiftung wird die Satzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 wie folgt neu gefasst:
§ 1 Name/Rechtsform/Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Monika Perschmann“. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der „Bürgerstiftung Braunschweig“ mit Sitz in Braunschweig und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mildtätige Zwecke werden ausschließlich im Sinne des § 53 Nr. 1 AO verfolgt.
(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderung leben, bevorzugt durch
• die Förderung sowohl der individuellen als auch der gemeinschaftlichen sozialen und kulturellen Belange der Angehörigen der jeweiligen Einrichtung mit dem Ziel, ihnen eine ihren Befähigungen und Bedürfnissen entsprechende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern; dies schließt etwa die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Ausflugsfahrten und Ferienmaß-nahmen sowie die Ermöglichung einer Teilnahme an derartigen Angeboten ein, ferner
• die Förderung einer altersgerechten Betreuung, Pflege und Versorgung nicht mehr arbeitsfähiger Angehöriger der jeweiligen Einrichtung durch Schaffung, Erhaltung und Verbesserung angemessener Lebens- und Wohnmöglichkeiten.
Sofern mein Sohn Alexander Perschmann einer entsprechenden Einrichtung angehört, sollen insbesondere Maßnahmen in dieser Einrichtung gefördert werden.
Leistungen, die den Bewohnern der jeweiligen Einrichtung aus den von ihnen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsverträgen gegen den jeweiligen Betriebsträger der Einrichtung zustehen, werden nicht gefördert.
(4) Die Stiftung erfüllt die vorbezeichneten Zwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere gemeinnützige Körperschaften.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht; diese dürfen im Regelfall nur vergeben werden, soweit für die zu fördernde Maßnahme Leistungen von anderer Seite nicht in Anspruch genommen werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person, auch nicht der Stifter selbst, durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das (Grundstock-) Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Satzungsneufassung aus einem Kapital in Höhe von 138.000 €. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten; werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(2) Rücklagenbildungen dürfen in dem steuerlich zulässigen Rahmen vorgenommen werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Einnahmen und Zuwendungen, die nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(5) Die Stiftung wird bei Bedarf – in dem nach § 58 Nr. 6 Abgabenordnung zulässigen Rahmen – bis zu einem Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Sohnes des Stifters, Herrn Alexander Perschmann, verwenden.
(6) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
(7) Das Stiftungsvermögen ist von der „Bürgerstiftung Braunschweig“ (Treuhänderin) getrennt von ihrem Eigen- und sonstigen Treuhandvermögen zu verwalten. Die Treuhänderin wird alleinige Rechtsträgerin des Stiftungsvermögens, das mit seinen Erträgen ausschließlich zur Verfolgung des Stiftungszwecks einzusetzen ist.
§ 5 Stiftungsrat
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat besteht aus dem Stifter, seiner Ehefrau Monika Perschmann und seinem Sohn Andreas Perschmann.
(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus, wird der Stiftungsrat mit den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Wenn kein Mitglied verbleibt, gehen die Befugnisse des Stiftungsrats auf den Vorstand der Treuhänderin über.
(3) Der Stiftungsrat beschließt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand der Treuhänderin über die Verwendung der Stiftungsmittel.
§ 6 Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Die Stiftung endet mit dem Ableben meines Sohnes Alexander. Das nach Abzug der Kosten einer angemessenen Bestattung verbleibende Stiftungsvermögen fällt dann als Zustiftung an die „Bürgerstiftung Braunschweig“ (bzw. deren Vermögensnachfolger), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
(2) Der Vorstand kann nach Einholung der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes im Einvernehmen mit der Treuhänderin den Stiftungszweck an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse anpassen, wenn durch diese Anpassung der in § 2 zum Ausdruck gelangte Wille des Stifters besser verwirklicht werden kann.
(3) Zu Lebzeiten des Stifters können Satzungsänderungen durch diesen vorgenommen werden, sofern die Steuerbegünstigung der Stiftung hierdurch nicht gefährdet wird.