Pingel-Bredemeier-Stiftung
Die Stiftung wurde am 21. Juni 2006 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Die Pingel-Bredemeier-Stiftung ist auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe sowie der Bildung und Erziehung für Jugendliche tätig.
Die Stiftung übernimmt seit 2007 die Kosten für Taxifahrten von Demenzkranken zu Gruppenangeboten, finanziert einen Förderunterricht für Kinder aus sozial schwachen Familien in einer Grundschule und hat sich an den Kosten eines Klettergerüstes für den Pausenhof der gleichen Grundschule beteiligt.
Darüber hinaus engagiert sie sich im Bereich Schulsozialarbeit an einer Grundschule im sozialen Brennpunkt der Stadt Braunschweig.
Die Verbesserung der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen im Westen unserer Stadt ist der Stiftung besonders wichtig.
Die Hausaufgabenhilfe im Mütterzentrum ist zentrale Förderung seit 2020.
In 2018 begann die Förderung des Projektes "Kinder mit Zukunft", das Kindern aus sozial schwachen Familien Musikunterricht ermöglicht.
Der "HuLuHeJaKlub" im Schwedenheim an der Hugo-Luther-Straße wird seit 2016 regelmäßig unterstützt.
Das Projekt KunstKoffer wird von der Stiftung seit 2010 regelmäßig gefördert. Auf einem Spielplatz im westlichen Ringgebiet wird einmal wöchentlich interessierten Kindern die Möglichkeit gegeben, kreativ-künstlerisch tätig zu werden.
"Der Weg e.V" erhält bei der Durchführung des Projektes EX-IN in 2014 und 2015 Hilfe.
In 2012 unterstützte die Stiftung ein Hörspielprojekt an der Nibelungen-Realschule.
2008 unterstützte die Stiftung verschiedene Projekte von AntiRost Braunschweig e.V. finanziell.
Seit 2007 unterstützt die Stiftung den Förderunterricht für Kinder aus sozial schwachen Familien.
An der Realschule Sidonienstrasse fördert die Stiftung den Mittagstisch, die Hausaufgabenhilfen und die Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungbedarf.
Im Projekt "Rucksack" wird die Sprachförderung sowie die Einbeziehung und Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern gefördert. Eltern werden als Elternbegleiterinnen ausgebildet und geben ihr Wissen an die Eltern in den verschiedenen teilnehmenden Kindertagesstätten weiter.
Im Jahre 2016 wurde mittels Werkunterricht eine Sprachlernklasse an der Realschule Sidonienstraße an die deutsche Sprache herangeführt.
Ebenfalls 2016 wurde die Nähwerkstatt Flickwerk unterstützt. Diese vermittelt Menschen, deren Lebenssituation soziale Teilhabe and er Gesellschaft erschwert, kostenlose Nähkenntnisse und stellt Material zur Verfügung.
Das Gremium der Pingel-Bredemeier-Stiftung setzt sich zusammen aus:
- Ursula Pingel
- Manfred Sauter
- Thomas Schebesta
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Pingel-Bredemeier Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
a. Jugend- und Altenhilfe
b. Bildung und Erziehung für Jugendliche
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils in gleichem Maße verwirklicht werden. Vielmehr sollen, solange das Stiftungsvermögen nicht mehr als € 500.000 beträgt, der Stiftungszweck gemäß Pos. a verfolgt werden. Beträgt das Stiftungsvermögen mehr als € 500.000, werden die Stiftungszwecke entsprechend Punkt 1 ausgedehnt. Die gemeinnützige Förderung im Einzelnen legt der Stiftungsrat fest.
3. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und der Stifterin beziehungsweise ihrer Erben vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Stifterin hat das Recht durch schriftliche Erklärung oder Testament, daher auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
4. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist die Stifterin. Sie benennt 2 weitere Personen, eines davon soll ein Mitglied des Vorstandes der Bürgerstiftung Braunschweig sein.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Stifterin hat das Recht durch schriftliche Erklärung oder Testament, daher auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
4. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für das geborene Mitglied.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt die Stifterin noch, so ist ihre Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille der Stifterin zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt die Stifterin noch, so ist ihre Zustimmung einzuholen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.