Heinz Praschack Stiftung
Die Stiftung wurde am 20. April 2015 unter der Treuhänderschaft der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Die Stiftung ist für die Zwecke Altenhilfe und Mildtätigkeit gegründet worden. Insbesondere die individuelle Unterstützung älterer bedürftiger Personen steht im Vordergrund. Die Förderung soll jährlich, bezogen auf die einzelne Person, € 500,-- (fünfhundert Euro) nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt zum Wohl der in der Region Braunschweig und Hildesheim lebenden Menschen, wobei die Landkreise bevorzugt behandelt werden sollen.
Die einmalige Unterstützung von Menschen in persönlicher und sozialer Not steht im Zentrum der Stiftung. Notwendige Neuanschaffungen oder Unterstützung bei Wohnungseinrichtungen konnten immer wieder übernommen werden.
Ein konkretes Beispiel: die Feiertage im Dezember sind eine schöne Gelegenheit, viel Zeit mit der Familie zu verbringen. Aber für viele Menschen sind Feiertage gar nicht so schön, wenn es an vielem fehlt. Heinz Praschack möchte mit seiner Stiftung individuell Menschen in schwierigen Lebenssituationen helfen. Im Dezember 2018 konnten wir zwei Damen dabei unterstützen, ihr Lebensumfeld zu verbessern. Eine neue Matratze, Bettwäsche für die Kinder, ein neuer Teppich, Kochtöpfe und auch ein wenig Weihnachtsdekoration wurden im Namen der Stiftung gekauft und an die Familie weitergegeben.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Heinz Praschack Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
- Altenhilfe
- Mildtätigkeit
hier insbesondere die individuelle Unterstützung älterer bedürftiger Personen. Die Förderung soll jährlich, bezogen auf die einzelne Person, € 500,-- (fünfhundert Euro) nicht überschreiten.
Der Wert ist jeweils anzupassen, wenn sich, bezogen auf den Lebenshaltungsindex des Jahres 2015, oder ein vergleichbarer Index, eine Erhöhung von 5% ergibt.
Bei der Auswahl der bedürftigen Personen ist zu beachten, dass Kürzungen von anderen Bezügen des Empfängers weitestgehend ausgeschlossen werden. In Notfällen und bei besonderen Umständen ist eine Förderung jedoch zulässig.
Die Förderung erfolgt zum Wohl der in der Region Braunschweig und Hildesheim lebenden Menschen, wobei die Landkreise bevorzugt behandelt werden sollen.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern, aber nur bis zu 20 % der Erträge des Stiftungsvermögens.
Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
5. Sollte der Zinsertrag des Stiftungsvermögens unter 4% pa sinken, ist die Aufstockung der auszuschüttenden Erträge durch die Entnahme von bis zu 5% des Stiftungsvermögens pro Jahr zulässig. Bei einem Ertrag von über € 1.000 pa wird diese Regelung außer Kraft gesetzt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.