Margret und Rolf Rettich-Stiftung
Die Stiftung wurde am 22. März 2007 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kreativität, Begabung und Ausbildung von Kindern auf verschiedenen Gebieten wie Zeichnen und Malen, Lesen und Schreiben, Musik und Theater. Das schließt auch die Unterstützung von Ausstellungsbesuchen ein.
Der Wettbewerb "Jugend musiziert" und verschiedene kleinere Kunst- und Theaterprojekte mit Kindern wurden unterstützt.
Die Margret und Rolf Rettich Stiftung unterstützt seit einigen Jahren den Wettbewerb Filmklappe. Bei der Preisverleihung der „Braunschweiger Filmklappe“ werden die besten Schülerkurzfilme aus Braunschweig und Umgebung präsentiert und prämiert. Die Preise werden durch die Stiftung zur Verfügung gestellt. Diese Plattform für die jüngsten Nachwuchsfilmer erwies sich in der Vergangenheit vereinzelt als Sprungbrett in die Filmbranche.
Seit September 2014 ist LEsel unterwegs - die Rucksackbibliothek für Kitas.Vier bis fünf Wochen bleibt der Rucksack in der Kita und wandert dann weiter in die nächste Einrichtung. Dieses Projekt ist in Kooperation mit der Stadtbibliothek Braunschweig entstanden.
Die Straßengestaltung im Schwedenheim/Hugo-Luther-Straße, Klasse 2000 und verschiedene Theaterbesuche von Schülerinnen und Schülern standen in 2014 auf dem Plan.
Die kreative Förderung von hochbegabten KIndern ist ein zentrales Thema in der Kita St. Magni. Durch die Förderung der Stiftung ist seit 2014 der regelmäßige zeitliche Einsatz einer Kunstpädagogin möglich.
Die OnStage Musical School konnte in 2013 eine Fortbildung mit einem Musicalstar anbieten - die Schüler profitierten von dessen Erfahrungen.
Von 2008 bis 2010 wurde das Projekt „Schule – Eltern – Beratung“ in der Margret und Rolf Rettich-Schule finanziell unterstützt.
Im Jahr 2008 begann die Margret und Rolf Rettich-Stiftung mit der Unterstützung des Projektes „Theater in die Schule“. Dieses Projekt führt – Fach übergreifend – alle Schüler eines Jahrgangs an das Theater heran und wird zunächst bis 2012 an der Realschule Sidonienstrasse und der IGS Volkmarode durchgeführt.
Seit dem Schuljahr 2011/2012 wird das Projekt "Teilhabe von SchülerInnen an Kunst und Kultur" gefördert.
Verschiedene kleinere Aktionen - wie etwa der Bilderbuchsonntag im Magniviertel - konnten bisher realisiert werden.
Im Jahr 2016 wurden folgende Projekte gefördert:
-Interact Projektwoche an der IGS Volkmarode.
-Filmklappe
-Spielgarderobe und Regenbogen
-Cajons und Percussions
-Museumsprojekt
Das in der Satzung vorgesehene Gremium wurde - auch zu Lebzeiten der Stifter - nicht eingerichtet.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Margret und Rolf Rettich Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
die Kreativität, Begabung und Ausbildung von Kindern zu fördern
diese Zwecke sollen u.a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Zeichnen, malen, schreiben, lesen, zusehen, mitmachen, Museumsund Ausstellungsbesuche, Exkursionen und Besichtigungen, Besuchen von Theater- und Musikaufführungen, Lesungen, Anschaffung von Bücher für Bibliotheken usw.
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Die Zwecke können auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils in gleichem Maße verwirklicht werden. Sie sollen u.a. erreicht werden durch:
• Schaffung und Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen und Projekten,
• die Förderung der Kooperation, des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
• durch die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
• durch Anschaffungen, Zahlung von Honoraren, Reisekosten, Finanzierung von Wettbewerben, Stipendien usw. verwirklicht werden
3. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigenanderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und dem Stifter beziehungsweise seinen Erben vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
4. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis 5 Mitglieder. Geborenes Mitglied ist der Stifter. Er benennt 2 weitere Personen, eines davon soll ein Mitglied des Vorstandes der Bürgerstiftung Braunschweig sein.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Der Stifter hat das Recht durch schriftliche Erklärung oder Testament, daher auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
4. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für das geborene Mitglied.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.