Renate und Dieter Smala - Stiftung
Renate und Dieter Smala hatten den gemeinsamen Wunsch elternlosen Kindern zu helfen. Ihre Idee haben sie in der Stiftung verwirklicht.
Die Stiftung wurde im Jahre 2014 unter dem Dach der Bürgerstiftung gegründet und fördert die:
- Unterstützung elternloser Kinder
- Bildung und Erziehung
- Jugenhilfe und Altenhilfe
hier in Braunschweig.
"Lernziel spielen"
Im Rahmen des Projekts wird LehrerInnen mit ihren jeweiligen Grundschulklassen die Möglichkeit eröffnet, (möglichst) eine komplette Schulwoche vormittags spielend auf dem Abenteuerspielplatz in Melverode zu verbringen. Dabei können sie ihre Sicht auf die Kinder unabhängig von Lehrplan und Leistungsbewertung einer Prüfung unterziehen.
Andererseits soll Kindern die Möglichkeit des freien Spiels geboten werden, bei dem sie in einer gesicherten Umgebung von Erwachsenen betreut werden, ohne dass sie pädagogisierend Einfluss nehmen.
Insofern ist dieses Projekt auch als Lehrerfortbildung zu verstehen, die zudem keine Extrakosten verursacht. Es fällt vielen Lehrpersonen eher schwer, auszuhalten, wenn eine schulische Veranstaltung ohne vorgegebene und überprüfbare Lernziele stattfindet und sie dabei eine vornehmlich beobachtende Rolle einnehmen.
In Kooperation mit verschiedenen Schulen lösen Klassen gemeinsam Aufgaben und lernen so Zusammenarbeit und Gemeinschaft kennen.
Die Projektleitung unterstützt während des Aufenthaltes der Schulklassen auf dem Abenteuerspielplatz die Lehrkräfte bei der Betreuung des Baugeländes, der Werkzeugausgabe, der Feuerstelle und des Tierhauses. Sie sorgt dafür, dass die entsprechenden Angebote für die Kinder nutzbar sind.
Weitere Förderungen
Der Besuch eines Sportstudios oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein sind of unüberwindbare finanzielle Hürden bei denen die Stiftung immer wieder helfend einspringt.
Durch die Förderung der Stiftung wird das über 60 Jahre alte historische Schulsegelflugzeug Bergfalke II/55 mit Hilfe von Schülern der Waldorfschule restauriert. Fast jede Woche wird über den Fortschritt im Projekt auf der Homepage https://braunschweigerschulprojektbergfalke.wordpress.com/ berichtet.
Eine Schülerin aus sozial schwierigen Verhältnissen wurde in der Schule wegen ihrere abgetragenen Kleidung gemobbt. Sie durfte sich mit Hilfe der Stiftung neu einkleiden.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Renate und Dieter Smala Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
a. Unterstützung elternloser Kinder,
b. Bildung und Erziehung,
c. Jugendhilfe und Altenhilfe
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körper-schaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stif-tung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
6. Beim Tod des Stifters fällt sein verbliebenes Vermögen an die Renate und Dieter Smala Stiftung.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu ver-wenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Treuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu übermitteln. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Treuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemei-ne Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin nur vorgenom-men werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei späteren Änderungen des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall aller steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Einvernehmlichkeit
1. Zu Lebzeiten des Stifters bedarf es bei Vorgängen gemäß §7 und §8 der Zu-stimmung beider Vertragspartner.