Thönebe-Stiftung
Die Stiftung wurde am 28. November 2008 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Die Thönebe-Stiftung hat als Stiftungsziel die Jugendhilfe und die Bildung und Erziehung von Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, sowie die Förderung von Kunst, Kultur und Denkmalschutz zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen.
Die Projekte "Soziallotse" und "Theater in die Schule" wurden wiederholt gefördert und verschiedene Projekte zur Förderung benachteiligter Menschen konnten ebenfalls realisiert werden.
Wie man Natur und Bildung verbinden kann zeigen die Projekte "Tiere in Zahlen" und "Juniortage im Wald", die von der Stiftung regelmäßig gefördert werden.
Der Tagestreff IGLU steht bereits seit 2014 im Fokus finanzieller Hilfe. Veranstaltungen wie z.B. "Das kommunikative Frühstück" sowie das Donnerstagscafé und Geschenke für Geburtstagskinder wurden mit Hilfe der Stiftung realisiert.
"Wald im Ranzen" heißt es an der GS Hohestieg: Waldtage für Grundschulkinder werden durchgeführt - u.a. gefördert durch die Thönebe-Stiftung.
Kleinere Projekte - wie etwa die Anschaffung eines Brennofens in der Grundschule Mascheroder Holz und dem Gymnasium Hoffmann von Fallersleben - runden das Bild ab.
Der Bildungsatlas für Braunschweig konnte von 2011 bis 2013 durch die finanzielle Unterstützung realisiert werden.
In 2010 und 2011 unterstützte die Stiftung das Projekt "Kinder forschen" durch die Anschaffung von Büchern und Medienboxen.
2015 wurde das Haus Entenfang im Naturschutzgebiet Riddagshausen mit Labor- und Experimentierbedarf für Schulklassen ausgestattet.
Die Stiftung förderte in 2016 das Projekt "Tiere in Zahlen": In Zusammenarbeit mit dem Waldforum Riddagshausen wird Kindern im Rahmen einer Ausstellung mit Hilfe von Mathematik etwas über die heimische Tierwelt vermittelt.
Kinderuni Braunschweig im Schwedenheim: u.a. die Thönebe Stiftung förderte in 2016 eine Veranstaltungsreihe, bei der insbesondere bei Kindern aus nichtakademischen Familien das Interesse an wissenschaftlichen Themen geweckt werden soll.
Für das Naturerlebniszentrum Hondelage wurde u.a. mit Hilfe der Thönebe-Stiftung ein humanoider Roboter angeschafft, der die Besucher - insbesondere Kinder - an die Hand nehmen und ihnen die Ausstellung präsentieren soll.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Thönebe Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
a. Jugend- und Altenhilfe
b. Bildung und Erziehung für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
c. Kunst, Kultur und Denkmalschutz
d. Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. In Ausnahmefällen können die Zwecke auch in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Gemeinden gefördert werden.
2. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils in gleichem Maße verwirklicht werden.
3. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Stiftungszwecken frei auszuwählen.
5. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekte
• die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
• die Förderung der Kooperation, des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
• die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnliche Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, von Jugendlichen auf dem Gebiet der Stiftungszwecke
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c) aus den Erträgen eines Stiftungsfonds oder mit den Mitteln des Stiftungsfonds selbst
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich bis zum 31.6. eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und den Stiftern beziehungsweise ihrer Erben vorzulegen.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.