Tiere helfen Menschen-Stiftung
Die Stiftung wurde am 4. Dezember 2007 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Der Zweck der Stiftung ist die nachhaltige selbstlose Förderung und Entwicklung der Aus- und Weiterbildung von Tieren, insbesondere Hunden, für den Dienst an hilfebedürftigen und kranken Menschen, der Tiertrainer und Therapeuten einer Tier-gestützten Therapie sowie der künftigen Tierhalter. Dazu zählt auch die Unterstützung bei der Anschaffung von Therapietieren zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen.
Das Projekt "EGGScellent" (Bau von zwei Hühnerställen für Wohnstätten der Lebenshilfe Braunschweig) wurde im Rahmen des "Giving Circle" (Online Spendenmarathon) finanziell unterstützt.
Regelmäßig wird die Ausbildung von Therapiehunden finanziell gefördert.
Die Ausbildung der 8. Besuchshundegruppe des Malteser Hilfsdienstes und ein Beitrag für Charly – den Therapiehund für Finn – konnten 2018 realisiert werden.
Im Jahr 2016 förderte die Stiftung das Projekt "Persönlichkeitsentwicklung mit Hilfe von Tieren" in der Kindertagesstätte St. Johannis.
Im Jahr 2015 hat die Stiftung die Anschaffung eines Therapiehundes für neurologisch und psychosomatisch erkrankte Kinder und Jugendliche an der Kinderklinik des Klinikums Braunschweig unterstützt.
"Tiere in der Schule" helfen im Schuljahr 2014/2015 Kindern bei Konzentration und sozialem Verhalten.
In 2011 begann die Ausbildung einer Besuchshundestaffel durch die Malteser in Braunschweig.Nach und nach sollen Seniorenheime, später auch Einrichtungen für Kinder und Behinderte, besucht werden.
In 2010 wurde ein Besuchshundeprojekt in einem Seniorenwohnheim in Salzgitter gefördert.
Die Stiftung unterstützte im Jahr 2009 eine Studie der Lebenshilfe Braunschweig zu der Frage „Wie wirkt sich der Kontakt mit einem Therapiehund auf Menschen mit geistiger Behinderung aus?“.
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Tiere helfen Menschen Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung hat die Zwecke:
• Aus- und Weiterbildung von Tieren, insbesondere Hunden für den Dienst an hilfebedürftigen und kranken Menschen, wie Rettungshunde, Therapie- und Begleithunde;
• Aus- und Fortbildung der Tiertrainer und Therapeuten einer tiergestützten Therapie, sowie der künftigen Tierhalter unter der Berücksichtigung der artgerechten Haltung und des Wohlergehens der Tiere;
• finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Therapietieren und anderen tiergestützten therapeutischen Maßnahmen;
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen und Tieren nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
1. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
2. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.