Volker-Brumme-Stiftung
Die Stiftung wurde am 20. August 2005 gegründet.
Die Volker-Brumme-Stiftung verfolgt die gleichen Stiftungszwecke wie die Bürgerstiftung Braunschweig, nämlich die nachhaltige selbstlose Förderung und Entwicklung von Bildung und Erziehung, Jugendhilfe und Altenhilfe, Kunst, Kultur und Denkmalschutz, Wissenschaft und Forschung, Umweltschutz und Naturschutz, Heimatpflege und Völkerverständigung und Sport und Gesundheit zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen.
Das Stifterehepaar engagiert sich persönlich und finanziell.
Mehr Informationen über die Stiftung gibt es auf der Homepage.
Der Ausbau der Kinderoase des Vereins Weggefährten, der Tag des Schulgartens, Schwimmkurse, der Tag "Natur zum Anfassen" im Schulgarten Dowesee, die Anschaffung eines Defillibrators und Projekte auf dem Abenteuerspielplatz Melverode wurden unterstützt.
Die "Waldtage für Vorschulkinder", das Sportartenkarussell des Stadtsportbundes, das Schulprojekt Fledermaus-Nistkästen und die Nemo-Schwimmkurse für Kinder sind zentrale Themen der Jahre 2016 bis 2020. Die Kinderoase des Weggefährten e.V. wurde zudem finanziell unterstützt.
Im Jahr 2016 wurde außerdem das Projekt Bewegungswerkstatt West gefördert.
Bereits in 2014 begann die Stiftung mit der Förderung des Projektes "Waldtage für Vorschulkinder" des Waldforum Riddagshausen e.V.. Dieses Projekt bringt Kita-Kinder regelmäßig in die Natur - ein Erlebnis, das manche so erstmalig haben.
Das "Sportartenkarussell" und Sport-Stipendien für Kinder sind seit 2013 ein Thema der Stiftung in Kooperation mit dem Stadtsportbund Braunschweig e.V.
In 2011 beginnt die zunächst vierjährige Unterstützung des Gesundheits- und Präventionsprojektes "Klasse 2000" an der Grundschule Altmühlstrasse.
In 2010 unterstützte die Stiftung die Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr in Veltenhof.
"Sport im Alter - Wii hilft dabei" lautet bereits seit 2009 der Titel eines aufwendigen Projektes, bei dem ehrenamtliche Helfer in verschiedenen Seniorenheimen Braunschweigs tätig sind. Mit der Wii-Spielkonsole wird gebowlt und alle haben dabei viel Spaß.
Ebenfalls 2009 wurden Sportpatenschaften für Kinder aus sozial schwachen Familien übernommen.
Im Jahr 2008 übernahm die Stiftung die Anschaffung von Sportwesten, die bei Radprüfungen von Schülern hier in Braunschweig ihren Einsatz finden.
Das in der Satzung vorgesehene Gremium wurde bisher nicht eingerichtet.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Volker-Brumme-Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
a. Bildung und Erziehung,
b. Jugendhilfe und Altenhilfe,
c. Kunst, Kultur und Denkmalschutz,
d. Wissenschaft und Forschung,
e. Umweltschutz und Naturschutz,
f. Heimatpflege und Völkerverständigung,
g. Sport und Gesundheit,
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten,
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Solange das Stiftungsvermögen nicht mehr als 500.000 € beträgt, sollen nur die in § 2 Buchstabe a) - c) und g) genannten Stiftungszwecke verfolgt werden.
4. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
5. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
6. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken nach einvernehmlicher Abstimmung mit den Gründungsstiftern frei auszuwählen. Dieses erfolgt in Abstimmung mit dem Stiftungsrat ( § 6).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen,Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung - sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten - hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die Stifter Frau Angela Volker-Brumme und Herr Harald Volker. Sie[nbsp] benennen die weiteren Personen. Ein Mitglied des Stiftungsrates soll ein Mitglied des Vorstandes oder eine vom Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig beauftragte Person sein.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Stifter haben das Recht, und zwar jeder für sich, durch schriftliche Erklärung oder Testament, daher auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
4. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für die geborenen Mitglieder.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
6. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Auswahl der mit Mitteln der Stiftung durchzuführenden Projekte (stiftungseigene[nbsp] und stiftungsfremde Projekte), sowie die Festlegung der Kriterien für solche Projekte jeweils in Abstimmung mit dem Treuhänder
- Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel der Stiftung im Rahmen des Wirtschaftsplanes
- Genehmigung des für die Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr und Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorjahres.
7. Der Stiftungsrat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung solcher Personen bedienen, deren Hinzuziehung von ihm beschlossen worden ist, insbesondere der Unterstützung durch den Treuhänder, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, sonstige Ratgeber.
§ 7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und dem Stifter beziehungsweise seinen Erben vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.