WelfenAkademie-Stiftung
Theorie und Praxis gehen an der WelfenAkademie Hand in Hand. Seitdem die Akademie Ihren Lehrbetrieb im Jahr 1994 aufgenommen hat, steht die Vermittlung von fundiertem, aktuellem und praxisrelevantem Wissen im Vordergrund. Die Studierenden erhalten fundierte theoretische Kenntnisse an der Akademie, die sie an ihrem dualen Lernort direkt in die Praxis umsetzen. Somit verspricht das dreijährige Studium an der WelfenAkademie einerseits den Absolventen hervorragende Karriereaussichten und andererseits den Kooperationsunternehmen qualifizierte, belastbare und praxistaugliche Mitarbeiter.
Mit der Gründung der WelfenAkademie Stiftung im Frühjahr 2013 soll der Standort Braunschweig zukunftsorientiert gestärkt werden. Die Stiftung hat den Zweck die Lehre nachhaltig zu unterstützen, die Studienbedingungen weiter zu verbessern und Aus-, Weiter- und Fortbildung zu fördern.
Die Stiftung ist zunächst auf Zustiftungen und Spenden angewiesen, um das Stiftungskapital aufzubauen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stiftung.
Studenten der WelfenAkademie haben sich nachhaltige Ideen für ihr Studium und den Campus erdacht. Studentische Projekte werden und wurden finanziell unterstützt.
In jedem Jahr haben mehrere begabte Studenten Stipendien erhalten.
Die Anschaffung von Fachliteratur für die Bibliothekserweiterung wird regelmäßig unterstützt.
Das Jubiläumsfest zum 25jährigen Bestehen der WelfenAkademie konnte auch durch die Förderung der Stiftung realisiert werden.
Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen. Ihm gehören an:
Der jeweilige Vorstandsvorsitzende und der jeweilige hauptberufliche Geschäftsführer der WelfenAkademie. Diese sind persönlich berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorstandsvorsitzenden und das des hauptberuflichen Geschäftsführers der WelfenAkademie im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt an der WelfenAkademie verlieren.
Für den Fall, dass der Vorstandsvorsitzende oder der hauptberufliche Geschäftsführer der WelfenAkademie die Übernahme des Amtes im Stiftungsrat ablehnt oder es niederlegt, ist an seine Stelle vom Stiftungsrat ein neues Stiftungsratsmitglied zu kooptieren, dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, zu welchem ein neuer Vorstandsvorsitzender der WelfenAkademie oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sein Amt antritt.
Der jeweilige Vorsitzende und ein weiterer Vertreter des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig.
Diese sind persönlich ermächtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorsitzenden und das des weiteren Vertreters des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt als Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig verlieren.
Eine Persönlichkeit aus der WelfenAkademie, die vom Vorstand der WelfenAkademie gewählt wird.
Namentlich sind das zur Zeit:
Günther Knorr (Vorsitzender)
Björn Försterling
Jens Düe
Joachim Roth
Susanne Hauswaldt
Wilfried Both als Gast
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "WelfenAkademie Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat den Zweck
a) Forschung und Entwicklung,
b) Lehre und Verbesserung der Studienbedingungen,
c) Aus-, Fort- und Weiterbildung
d) Vermittlung von fundiertem und praxisrelevantem Wissen durch intensive Verzahnung von Theorie und Praxis
an der WelfenAkademie e.V. (WelfenAkademie), mit Sitz in Braunschweig, nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall kann der Zweck auch außerhalb der WelfenAkademie gefördert werden, wenn er damit der Förderung der Lehre und Forschung an der WelfenAkademie zu Gute kommt.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten an der WelfenAkademie,
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, die der Lehre und Forschung an der WelfenAkademie sowie ihrer Verankerung im Bewusstsein der Bevölkerung dienen,
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung an der WelfenAkademie.
3. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können - im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen - Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
5. Die Stiftung darf für einzelne Projekte Stiftungsfonds auflegen, zu denen Zustiftungen in beliebiger Höhe getätigt werden dürfen. Die Mittel eines solchen Stiftungsfonds und die Erträge daraus dürfen nur für das betreffende Projekt verwendet werden; wenn und soweit dies vor Errichtung eines Stiftungsfonds von der Stiftungstreuhänderin beschlossen ist, dürfen die Mittel eines Stiftungsfonds auch innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als 3 Jahre ist, für das betreffende Projekt verwendet werden.
§ 5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen. Ihm gehören an:
Der jeweilige Vorstandsvorsitzende und der jeweilige hauptberufliche Geschäftsführer der WelfenAkademie. Diese sind persönlich berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorstandsvorsitzenden und das des hauptberuflichen Geschäftsführers der WelfenAkademie im Stiftungsrat enden automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt an der WelfenAkademie verlieren.
Für den Fall, dass der Vorstandsvorsitzende oder der hauptberufliche Geschäftsführer der WelfenAkademie die Übernahme des Amtes im Stiftungsrat ablehnt oder es niederlegt, ist an seine Stelle vom Stiftungsrat ein neues Stiftungsratsmitglied zu kooptieren, dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, zu welchem ein neuer Vorstandsvorsitzender der WelfenAkademie oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sein Amt antritt.
Der jeweilige Vorsitzende und ein weiterer Vertreter des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig.
Diese sind persönlich ermächtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorsitzenden und das des weiteren Vertreters des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt als Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig verlieren.
Eine Persönlichkeit aus der WelfenAkademie, die vom Vorstand der Welfen- Akademie gewählt wird.
2. Die Bestellungen nach vorstehender Regelung (durch Benennung durch die Stifter oder durch Kooptation durch den Stiftungsrat) erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Ausgenommen hiervon sind die dem Stiftungsrat kraft Amtes angehörenden Personen.
Eine wiederholte Bestellung zum Stiftungsrat für höchstens drei Amtszeiten ist zulässig. Eine Person, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens aber auf ein Jahr nach Ablauf ihrer normalen Amtszeit, im Amt.
3. Zum Stiftungsrat kann durch Kooptation durch den Stiftungsrat nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt seiner Bestellung das 30. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. In den beiden ersten Wahlgängen kann zum Vorsitzenden des Stiftungsrates nur eines der kraft Amtes oder seiner beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation in den Stiftungsrat gelangten Mitgliedern gewählt werden.
5. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Einberufung der Stiftungsratssitzungen und der Vorsitz darin obliegen dem Vorsitzenden des Stiftungsrates. Wenn der Vorsitzende des Stiftungsrates an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert bzw. nicht zugegen ist, obliegt die Erfüllung dieser Aufgaben seinem Stellvertreter oder, wenn auch er nicht zur Verfügung steht, dem an Lebensjahren ältesten weiteren Stiftungsratsmitglied. Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend bzw. wirksam vertreten sind.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme seines Vorsitzenden.
7. Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, welche den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und alle Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsrat kann keine Entschädigung / Pauschalvergütung für Zeitaufwand seiner Mitglieder beschließen.
9. Aus einem wichtigen Grund, z. B. wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen der Stiftung, kann ein Mitglied des Stiftungsrates während seiner Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der übrigen vorhandenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden; das betroffene Mitglied des Stiftungsrates hat hierbei kein Stimmrecht.
10. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Auswahl der mit Mitteln der Stiftung durchzuführenden Projekte (stiftungseigene und stiftungsfremde Projekte), sowie die Festlegung der Kriterien für solche Projekte.
- Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel der Stiftung soweit diese die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 5.000 € belasten,
- Genehmigung des für die Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr und Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorjahres.
11. Der Stiftungsrat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung solcher Personen bedienen, deren Hinzuziehung von ihm beschlossen worden ist, insbesondere der Unterstützung durch den Treuhänder, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, sonstige Ratgeber.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus den Erträgen eines Stiftungsfonds oder mit den Mitteln des Stiftungsfonds selbst
c) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und den Stiftern vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten,auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszweckes ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszweckes rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille der Stifter zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.