Herbert Balke-Stiftung der Realschule John-F.-Kennedy-Platz
Die Herbert Balke-Stiftung der Realschule John-F.-Kennedy-Platz wurde im August 2016 unter der Treuhänderschaft der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Die Stiftung hat die Zwecke Bildung und Erziehung. Der Anspruch der Stiftung ist es, die Schülerinnen und Schüler der Realschule John-F.-Kennedy Platz oder deren Rechtsnachfolger zu fördern.
Im Vordergrund stehen dabei die Unterstützung von Projekten, die die Sozialkompezenz der Schüler stärken, die Unterstützung von Klassen-und Studienfahrten sowie Freizeitaktivitäten und die Unterstützung von benachteiligten Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme am schulischen Leben.
Mit Hilfe der Stiftung werden Projekte wie „Vorfahrt für Vielfalt“, „Ski Kompakt“ oder die Anschaffung von Taschenbeamern für das Lehrpersonal realisiert. Im letzten Jahr konnten leider keine Projekte gefördert werden.
Der Stiftungsrat besteht aus vier Personen:
Dem 1. Vorsitzenden des Schulelternvereins der Realschule John-F.-Kennedy-Platz oder ein Vertreter/eine Vertreterin,
dem Vorsitzenden der Bürgerstiftung Braunschweig oder einem Vorstand,
der Schulleiterin der John-F.-Kennedy-Realschule und
Herrn Uwe Balke.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen
„Herbert Balke-Stiftung der Realschule John-F.-Kennedy-Platz".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke Bildung und Erziehung und hat den Anspruch, die Schülerinnen und Schüler der Realschule John-F.-Kennedy-Platz oder deren Rechtsnachfolger nachhaltig zu fördern.
Dabei steht zum Beispiel
- die Förderung und Unterstützung von schulischen Projekten zur Verbesserung der Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler,
- die Förderung und Unterstützung von Klassen- und Studienfahrten sowie Freizeitaktivitäten und
- die Förderung und Unterstützung von benachteiligten Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme am schulischen Leben
im Vordergrund.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
- der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat gemeinsam mit dem Stiftungsrat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (Auflösungskapital der Schullandheim Königskrug gGmbH)
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teils der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne (z.B. Wertpapier-Kursgewinne) können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung – sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten – hat die Stiftung zu tragen.
5. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 4 Personen. Ihm gehören an:
a) Der 1. Vorsitzende/Die 1. Vorsitzende des Schulelternvereins der Realschule John-F.-Kennedy-Platz, Braunschweig. Dieser/Diese ist persönlich berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen. Das Amt des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und das des Vertreters im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt im Schulelternverein der Realschule John-F.-Kennedy-Platz, Braunschweig verlieren. Für den Fall, dass der/die Vorsitzende oder der Vertreter/die Vertreterin die Übernahme des Amtes im Stiftungsrat ablehnt oder es niederlegt, ist an seine/ihre Stelle vom Stiftungsrat ein neues Stiftungsratsmitglied zu kooptieren, dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, zu welchem ein neuer 1. Vorsitzender/eine neue 1. Vorsitzende im Schulelternverein sein/ihr Amt antritt.
b) Der jeweilige Vorsitzende oder ein Vertreter des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig. Diese sind persönlich ermächtigt, durch eine schriftliche Erklärung entweder einen Bevollmächtigten für eine einzelne Sitzung des Stiftungsrates oder einen ständigen Vertreter für sich im Stiftungsrat zu benennen.
Das Amt des Vorsitzenden oder des weiteren Vertreters des Vorstands der Bürgerstiftung Braunschweig im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem sie ihr Amt in der Bürgerstiftung Braunschweig verlieren.
c) Eine Persönlichkeit aus dem Kreis des Stifters (Herr Uwe Balke erhält eine Ehrenmitgliedschaft im Stiftungsrat auf Lebenszeit). Position c erlischt mit Ausscheiden von Herrn Balke, so dass der Stiftungsrat ab diesem Zeitpunkt nur noch aus drei Mitgliedern besteht.
d) Der jeweilige Schulleiter/Die jeweilige Schulleiterin der Realschule John-F.-Kennedy-Platz. Als ständige Vertretung wird der jeweilige Konrektor/die jeweilige Konrektorin bevollmächtigt. Das Amt im Stiftungsrat endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem der Schulleiter/die Schulleiterin sein/ihr Amt in der Realschule John-F.-Kennedy-Platz, Braunschweig nicht mehr innehat.
2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. In den beiden ersten Wahlgängen kann zum Vorsitzenden des Stiftungsrates nur eines der kraft Amtes oder seiner beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation in den Stiftungsrat gelangten Mitgliedern gewählt werden.
3. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Einberufung der Stiftungsratssitzungen und der Vorsitz darin obliegen dem Vorsitzenden des Stiftungsrats. Wenn der Vorsitzende/die Vorsitzende des Stiftungsrates an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben gehindert bzw. nicht zugegen ist, obliegt die Erfüllung dieser Aufgaben seinem/ihrem Stellvertreter oder, wenn auch er nicht zur Verfügung steht, dem an Lebensjahren ältesten weiteren Stiftungsratsmitglied. Der Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend bzw. wirksam vertreten sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme seines Vorsitzenden.
4. Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, welche den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und alle Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschrift ist vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsrat kann keine Entschädigung / Pauschalvergütung für Zeitaufwand seiner Mitglieder beschließen.
6. Aus einem wichtigen Grund, z. B. wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen der Stiftung, kann ein Mitglied des Stiftungsrates während seiner Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von 2/3 der übrigen vorhandenen Stimmen gefassten Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden; das betroffene Mitglied des Stiftungsrates hat hierbei kein Stimmrecht.
7. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Auswahl der mit Mitteln der Stiftung durchzuführenden Projekte (stiftungseigene und stiftungsfremde Projekte), sowie die Festlegung der Kriterien für solche Projekte.
b) Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel der Stiftung
c) Genehmigung des für die Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr und Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorjahres.
Der Stiftungsrat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung solcher Personen bedienen, deren Hinzuziehung von ihm beschlossen worden ist, insbesondere der Unterstützung durch den Treuhänder, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, sonstige.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c) aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin gemeinsam mit dem Stiftungsrat vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung gemeinsam mit dem Stiftungsrat beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.