Maria Reuer-Engster und Detlef Engster Stiftung
Der Fonds wurde am 17. Juni 2020 gegründet.
Die Förderung des Tagestreff IGLU steht im Mittelpunkt.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen den Stiftern und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§ 1 Förderzwecke
a. Jugendhilfe und Altenhilfe,
b. Natur- und Umweltschutz
c. Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Den Stiftern ist im Rahmen der vorgenannten Zwecke
- die Förderung von Obdachlosen, deren Unterstützung im alltäglichen Leben und die Bekämpfung der Wohnungslosigkeit,
- die Förderung von Natur- und Umweltschutz insbesondere in Riddagshausen, mit Unterstützung von Renaturierungsmaßnahmen, Förderung von Bio-Anbau, Vermeidung von Plastikabfällen u.ä.,
besonders wichtig.
Diese Zwecke können unter anderem verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preisen, Beihilfen oder Ähnlichen.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist den Stiftern auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifter sind willkommen.
15 % der Erträge können anderweitig in der Bürgerstiftung Braunschweig verwendet werden.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§ 7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 25 Jahren nach Ableben des letztverstorbenen Stifters vorgesehen.