Maria Reuer-Engster und Detlef Engster Stiftung
Der Fonds wurde am 17. Juni 2020 gegründet.
Es war geplant, mit Förderungen in 2021 zu beginnen, bisher wurde jedoch leider noch kein Projekt realisiert.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen den Stiftern und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§ 1 Förderzwecke
a. Jugendhilfe und Altenhilfe,
b. Natur- und Umweltschutz
c. Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Den Stiftern ist im Rahmen der vorgenannten Zwecke
- die Förderung von Obdachlosen, deren Unterstützung im alltäglichen Leben und die Bekämpfung der Wohnungslosigkeit,
- die Förderung von Natur- und Umweltschutz insbesondere in Riddagshausen, mit Unterstützung von Renaturierungsmaßnahmen, Förderung von Bio-Anbau, Vermeidung von Plastikabfällen u.ä.,
besonders wichtig.
Diese Zwecke können unter anderem verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preisen, Beihilfen oder Ähnlichen.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist den Stiftern auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifter sind willkommen.
15 % der Erträge können anderweitig in der Bürgerstiftung Braunschweig verwendet werden.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§ 7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 25 Jahren nach Ableben des letztverstorbenen Stifters vorgesehen.