Braunschweiger Jakobus Stiftung
Zweck der Stiftung sind die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gemeinwesens auf dem Gebiet der Sterbebegleitung und Hospizarbeit, der Alten- und Behindertenpflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, insbesondere durch die zu diesem Zweck gebundene Förderung - der Diakonie – Stiftung im Braunschweiger Land, Peter-Joseph-Krahe-Str. 11, 38102 Braunschweig, - des eingetragenen Vereins Hospizarbeit Braunschweig e.V., Peter-Joseph-Krahe-Str. 11, 38102 Braunschweig
Gefördert wurden laut Satzung die Diakonie - Stiftung im Braunschweiger Land und der Hospizarbeit e.V.
Der Stiftungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird berufen und aus wichtigem Grund abberufen durch den jeweiligen Vorstand des diakonischen Werkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig und ein Mitglied durch den jeweiligen Vorstand des Vereins Hospizarbeit Braunschweig e.V. . Ein weiteres Mitglied wird durch die Treuhänderin benannt.
§ 1 Name und Rechtsform
Der Name der Stiftung lautet
Braunschweiger Jakobus – Stiftung.
Die Braunschweiger Jakobus-Stiftung (nachfolgend „Stiftung“) besteht aus dem von der Stifterin Waltraut Seidler, geb. am 6. September 1928, verstorben am 5. September 2019(nachfolgend „Stifterin“) der Bürgerstiftung Braunschweig (nachfolgend „die Treuhänderin“) unter Auflage übertragenen Vermögen.
Die Stiftung ist eine auf Dauer eingerichtete nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Treuhänderin.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Stiftung sind die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gemeinwesens auf dem Gebiet der Sterbebegleitung und Hospizarbeit, der Alten- und Behindertenpflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, insbesondere durch die zu diesem Zweck gebundene Förderung
- der Diakonie – Stiftung im Braunschweiger Land, Peter-Joseph-Krahe-Str. 11, 38102 Braunschweig,
- des eingetragenen Vereins Hospizarbeit Braunschweig e.V., Bruchtorwall 9 – 11, 38100 Braunschweig
Ersatzweise, falls ein Begünstigter aufgelöst wird oder seine Steuerbegünstigung entfällt, sein jeweiliger Rechtsnachfolger.
Sollte ein Rechtsnachfolger nicht gegeben sein, soll der jeweils verbleibende der beiden Vorbedachten allein Begünstigter werden. Fallen beide Begünstigte weg, bestimmt die Treuhänderin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes einen neuen Begünstigten. Dieser muss jedoch auf jeden Fall als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel darf sie nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendung oder Vergütung begünstigen.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung besteht aus den von Todes wegen zugewandten Vermögenswerten.
2. Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Im Rahmen der gemeinnüzigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kann die Stiftung Teile der Erträge in eine freie Rücklage einstellen.
4. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter, deren Zuwendung ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge
Die Mittel der Stiftung sind zeitnah und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verwendung des Einkommens der Stiftung im Sinne des § 58 Nr. 6 AO ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 5 Stiftungsrat
1. Die Stiftung hat einen eigenen Stiftungsrat.
2. Der Stiftungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird berufen und aus wichtigem Grund abberufen durch den jeweiligen Vorstand der Diakonie – Stiftung im Braunschweiger Land und ein Mitglied durch den jeweiligen Vorstand des Vereins Hospizarbeit Braunschweig e.V. . Ein weiteres Mitglied wird durch die Treuhänderin benannt.
Soweit eine der beiden Organisationen (Diakonie - Stiftung und Hospizverein) als Begünstigte des Stiftungszweckes wegfällt, tritt an deren Stelle der dann jeweils Begünstigte (vgl. § 2 der Satzung).
Die Mitglieder gehören dem Stiftungsrat auf die Dauer von fünf vollen Kalenderjahren an; das Jahr der Berufung bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Eine Wiederberufung ist möglich.
3. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so beruft diejenige Institution, die das ausgeschiedene Mitglied ursprünglich benannt hat, für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzperson.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Aufgaben, Beschlussfassung des Stiftungsrates
1. Die Treuhänderin informiert den Stiftungsrat jährlich durch Vorlage des Jahresberichtes für das jeweilige Vorjahr (Abschluss 31.12.).
2. Der Stiftungsrat schlägt der Treuhänderin zur Erfüllung des Stiftungszweckes die zu fördernden Zwecke einschließlich der entsprechenden Körperschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel vor, soweit sie nicht der freien Rücklage zugeführt worden sind.
3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimme. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung oder Aufhebung
Änderungen der Satzung sind nur möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann. Bei Änderungen des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und soll dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen. Beschlüsse der Änderung der Satzung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich geworden, ist die Auflösung der Stiftung zu beschließen. Im Fall der Auflösung der Stiftung, bei Wegfall ihrer Treuhänderin oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen zu je 50 % an die Diakonie – Stiftung im Braunschweiger Land, Peter-Joseph-Krahe-Str. 11, 38102 Braunschweig, und den Verein Hospizarbeit Braunschweig e.V., Bruchtorwall 9 – 11, Braunschweig, die es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Soweit einer der vorstehend Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger nicht mehr existieren sollte oder nicht mehr steuerbegünstigt sein sollte, erhält der andere Begünstigte das Vermögen allein.
Fallen beide Begünstigte weg, bestimmt die Treuhänderin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes einen neuen Begünstigten. Dieser muss jedoch auf jeden Fall als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt sein.