Freie Turner-Stiftung
Die Stiftung unterstützt den Freie Turnerschaft e.V..
Die Stiftung unterstützt die satzungsgemäßen Zwecke des Freie Turnerschaft e.V.
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss Mitglied im Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig sein und wird von der Stiftungstreuhänderin benannt. Die anderen Mitglieder werden von der Stifterin benannt, wobei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Stifterin als Mitglied im Stiftungsrat ausgeschlossen sind.
Mitglieder des Stiftungsrates sind:
Thomas Haagen
Günther Kasties
Wolfgang Reinefeld
Thomas Schebesta (Bürgerstiftung)
§1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Freie Turner - Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat den Zweck:
Sport
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Dieser Zweck wird durch die Unterstützung der satzungsmäßigen Zwecke der freien Turnerschaft Braunschweig e.V. erreicht.
2. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Stiftungstreuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Die Stiftungstreuhänderin ist berechtigt, neben den Erträgen des Stiftungsvermögens jährlich höchstens 1/10 des anfänglichen Grundstockvermögens (jeweils unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertminderung) dem Stiftungszweck entsprechend zu verbrauchen. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in den Folgejahren verbraucht werden.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier Kursgewinne, können auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs-/Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt .
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss Mitglied im Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig sein und wird von der Stiftungstreuhänderin benannt. Die anderen Mitglieder werden von der Stifterin benannt, wobei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Stifterin als Mitglied im Stiftungsrat ausgeschlossen sind.
2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Das Amt des von der Stiftungstreuhänderin benannten Mitglieds endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem es sein Amt in der Bürgerstiftung Braunschweig verliert oder wenn es von der Stiftungstreuhänderin abberufen wird. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit niederzulegen. Der Stiftungsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied aus wichtigem Grund im Interesse der Stiftung abberufen. Das gilt nicht für das von der Stiftungstreuhänderin benannte Mitglied.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsrat kann keine Entschädigung/ Pauschalvergütung für Zeitaufwand seiner Mitglieder beschließen.
5. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung der Stiftungstreuhänderin,
- Vorschläge für die Verwendung der Fördermittel,
- Entgegennahme der Jahresrechnung.
6. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen,
d. aus dem Verbrauch des Grundstockvermögens laut § 4 ( 2).
2. Die Stiftungsmittel nach Abs. 1 Buchst. a und b sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
§7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin gemeinsam mit dem Stiftungsrat vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Stiftungstreuhänderin kann gemeinsam mit dem Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Freie Turnerschaft Braunschweig e.V„ Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte die Begünstigte nicht mehr existieren,fällt das Stiftungsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.