Dr. Arnon Polensky-Stiftung
Besonders Kinder im Grundschulalter sollen gefördert werden. Individuelle Fähigkeiten sollen erkannt und ausgebaut werden, denn für jedes Kind gibt es einen richtigen Weg im Leben.
Benachteiligte Kinder mit guten intellektuellen oder handwerklichen Fähigkeiten stehen im Fokus des Fonds.
Die Stiftung unterstützt die Hausaufgabenhilfe des Bürgertreff e.V. in Hannoversch Münden von 2020 bis 2023 mit einem monatlichen Betrag von 500,00 €.
Zudem wird die Hausaufgabenhilfe des Mütterzentrum Braunschweig mit einem jährlichen Beitrag gefördert.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§1 Förderzwecke
a. Bildung und Erziehung,
b. Jugendhilfe,
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Die Stiftung soll besonders benachteiligte Kinder mit guten intellektuellen oder handwerklichen Fähigkeiten fördern, um den sozialen Nachteil durch familiäre Umgebung (bildungsfern, Armut, anderer Kulturkreis, mangelnde Fürsorge der Eltern) auszugleichen. Diese Kinder sollten bevorzugt im Grundschulalter unterstützt werden indem
- besondere Fähigkeiten gefördert werden,
- Schwächen ausgeglichen,
- das Selbstwertgefühl gesteigert wird.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von§ 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- Beihilfen oder ähnlichen.
- die Kooperation mit Schulen und Lehrern, die über diese Möglichkeit unterrichtet werden und förderungswürdige Kinder benennen.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist dem Stifter, der Ehefrau und dem Notar sowie Testamentsverwalter jährlich unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Kapitals sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Solange der Stifter dazu geistig in der Lage ist und dies auch wünscht, soll dies in Absprache mit dem Stifter stattfinden. Verwendungen gegen den Willen des Stifters sind nicht möglich. Dies betrifft besonders die Auswahl der geförderten Projekte. Förderungen, die über ein Jahr und länger beschlossen werden, sind ausdrücklich im Sinne des Stifters.
15 % der Erträge stellt der Fonds der Bürgerstiftung Braunschweig für deren Mittelverwendung zur Verfügung.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 50 Jahren nach Ableben des Stifters vorgesehen.