Stiftung Familie Muche
Die Stifter wollen mit diesem Fonds in Braunschweig besonders Kinder, Jugendliche und Menschen in schwierigen Lebenslagen unterstützen.
Regelmäßig gefördert werden die Projekte „Nummer gegen Kummer“ und „Familienpaten“ des Deutschen Kinderschutzbundes Braunschweig, Schwimmkurse für Kinder und der Lernbuddy e.V.
Weitere Förderungen, wie die finanzielle Unterstützung der Braunschweiger Tafel, des Hospizverein, der Domsingschule und des Städtischen Klinikums kommen hinzu.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
Präambel
Die Stifter wollen mit diesem Fonds in Braunschweig besonders Kinder, Jugendliche und Menschen in schwierigen Lebenslagen unterstützen.
In Ergänzung zur Gründung des Stifter-Fonds spenden die Stifter eine Summe 75.000,00 €. Diese Spende soll die Fondszwecke zeitnah unterstützen und kurzfristig nötige Bedarfe fördern. Dabei können Vorhaben, Maßnahmen, Projekte oder auch Einrichtungen – etwa auch durch die zeitlich begrenzte Übernahme von Personalkosten - gefördert werden.
§ 1 Förderzweck
Der Stifter-Fonds soll
a. Bildung und Erziehung
b. Jugendhilfe und Altenhilfe
c. Sport und Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos fördern und entwickeln.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a. die Förderung von Vorhaben, Maßnahmen oder Projekten, die Kinder und Jugendliche in allen Lebensbereichen vom privaten Umfeld, Kindergarten, Schule und Ausbildung bis hin zum Freizeitangebot unterstützen
b. die Förderung von Vorhaben, Maßnahmen oder Projekten, die schwer- oder schwersterkrankte Kinder und Jugendliche etwa in Kinderstationen von Krankenhäusern, stationären oder ambulanten Hospizangeboten oder vergleichbaren Einrichtungen unterstützen
c. die Förderung von Vorhaben, Maßnahmen oder Projekten, die Menschen in schwierigen Lebenslagen wie etwa Wohnungslosigkeit unterstützen
und die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß Satz 1 (§ 58 Nr. 1 AO).
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße oder gleichzeitig verwirklicht werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Stifter-Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Vermögensanlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist den Stiftern auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Vermögens sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifter sind willkommen.
15 % der Erträge können anderweitig in der Bürgerstiftung Braunschweig verwendet werden.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§ 7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 25 Jahren nach heutiger Gründung vorgesehen.