Fu Chang-Stiftung
Mit diesem Fond möchte die Stifterin Dr. Antje Jäde an ihre Eltern erinnern, denen die Aspekte, Kinder, Bildung und Gesundheit immer sehr wichtig waren.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen dem Stifter und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§ 1 Förderzweck
Der Stifter-Fonds soll
a. Bildung und Erziehung
b. Jugendhilfe
c. Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos fördern und entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Vor allem sollen sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche in allen Lebensbereichen unterstützt werden. Daneben ist mir auch die Förderung naturwissenschaftlicher Fächer und Einrichtungen, wie beispielsweise das Agnes-Pockels-Labor, wichtig.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten
- die Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
- die Vergabe von Stipendien, Gewährung von Beihilfen oder Ähnliches.
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße oder gleichzeitig verwirklicht werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Übrigen haben für diesen Stifter-Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§ 3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Vermögensanlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist der Stifterin auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rückstellungen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§ 4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Vermögens sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§ 5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Vorschläge hierzu seitens der Stifterin sind willkommen.
15 % der Erträge können anderweitig in der Bürgerstiftung Braunschweig verwendet werden.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§ 7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 25 Jahren nach Ableben der Stifterin vorgesehen. Nach 25 Jahren fällt der Stifter-Fonds in voller Höhe der Bürgerstiftung Braunschweig zur Verwendung ihrer gemeinnützigen Zwecke zu.