Karoline und Matthias Biedenkopf-Stiftung
Die Stiftung will vor allem die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, indem sie auf unterschiedlichste Weise (etwa durch Aus- und Weiterbildung oder Präventionsmaßnahmen) auf die Zukunft vorbereitet werden.
Das Projekt "Theater in die Schule" - eine Kooperation mit dem Staatstheater Braunschweig - wird unterstützt und konnte auch im letzten Jahr weiter gefördert werden.
Ein Stifter-Fonds benötigt kein eigenständiges Gremium. Förderungen werden zwischen den Stiftern und dem Vorstand der Bürgerstiftung Braunschweig abgesprochen.
§1 Förderzwecke
Der Fonds soll
a. Bildung und Erziehung,
b. Jugendhilfe,
c. Umweltschutz und Naturschutz,
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos fördern und entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Vor allem soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefördert werden, indem sie auf unterschiedlichste Weise (etwa durch Aus- und Weiterbildung oder Präventionsmaßnahmen) auf die Zukunft vorbereitet werden.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen , um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preisen, Gewährung von Beihilfen oder Ähnliches .
Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Stifter-Fonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .
Im Übrigen haben für diesen Stifter-Fonds die Bestimmungen der Satzung der Bürgerstiftung Braunschweig Gültigkeit.
§3 Vermögensanlage
Die Bürgerstiftung Braunschweig wird das Fonds-Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Geschäftsführung einer Stiftung anlegen. Zur Optimierung der Wertpapieranlage kann das Fonds-Vermögen mit dem übrigen Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig zusammengelegt werden. An diesem Gesamtvermögen und seinen Erträgen partizipiert der Stifter-Fonds zeit- und betragsanteilig.
Über die Höhe der Erträge ist dem Stifter auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des steuerlich Zulässigen möglich.
§4 Zustiftungen, Spenden
Zustiftungen zur Erhöhung des Fonds-Vermögen sind jederzeit möglich, ebenso Spenden zur Erhöhung der Fördermittel.
§5 Verwendung der Fonds-Erträge
Die jährliche Verwendung der Fonds-Erträge im Sinne der Förderzwecke obliegt der Bürgerstiftung Braunschweig. Die Stifter werden nach Möglichkeit in die Entscheidungsfindung einbezogen. Vorschläge hierzu seitens des Stifters/ der Stifterin sind willkommen.
Eventuell anfallende Bank- und/oder Depotgebühren trägt der Stifter-Fonds.
§6 Öffentlichkeitsarbeit
Die Bürgerstiftung Braunschweig ist berechtigt, den Stifter-Fonds im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.
§7 Dauer des Bestehens des Fonds
Der Stifter-Fonds ist für eine Dauer von 30 Jahren nach Ableben der Stifter vorgesehen.