PharmHuman Stiftung - Themen rund um Gesundheit und Pharmazie
Die Stiftung wurde am 25. 07. 2005 gegründet.
Die PharmHuman-Stiftung fördert oder initiiert Projekte der öffentlichen Gesundheitspflege auch außerhalb der Stadt Braunschweig, mehr dazu www.pharmhuman.de. Der Stiftungszweck wird beispielsweise verfolgt durch "Förderung der Zusammenarbeit von Apothekern und Ärzten, Versorgung mit Arzneimitteln und medizinischen Bedarfsartikeln, Unterstützung von Präventionsmaßnahmen und Förderung von Eigeninitiative, mit welchen nachteilige Gesundheitsumstände überwunden werden". Die Stiftungsarbeit steht unter dem Motto: "Wir verknüpfen Pharmazie mit humanitärer Verantwortung".
Über die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet ein aus fünf Personen bestehender Stiftungsrat.
Am 22. Oktober 2013 wurde die Stifterin Véronica Scholz mit dem Luise Löbbecke Ring ausgezeichnet.
Nachfolgende Projekte wurden ins Leben gerufen:
- Gesundheitsversorgung im Tagestreff IGLU
Das Projekt wurde von der PharmHuman Stiftung in 2020 begonnen. Für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Braunschweig wurde ein niedrigschwelliges Beratungs- und Behandlungsangebot von Ärzten eingerichtet, um die gesundheitliche Lage von Menschen in prekären Lebenssituationen zu verbessern. Das Angebot wird in Form einer offenen Sprechstunde zu festen Zeiten und einer festen Örtlichkeit durch ehrenamtlich tätige Ärzte realisiert. Hilfsbedürftigen Menschen werden Medikamente und Hygenieartikel zur Verfügung gestellt.
Lesen Sie dazu auch den Artikel in "neue Braunschweiger" vom 9. Januar 2021.
- mit dem Klinikum Braunschweig sowie einer weiteren Stiftung finanziert sie eine Untersuchung zur „Optimierung des Arzneimitteleinsatzes bei Kindern und Jugendlichen“. Dieses Projekt wurde auch mit der University of Stellenbosch, Südafrika fortgesetzt. Lesen Sie den letzten Projektbericht.
- mit der Medizinischen Hochschule Hannover wurde ein Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendliche geschaffen. Die Pharmazeutische Zeitung berichtete über das Projekt. Lesen Sie hier die Ergebnisse.
- gemeinsam mit dem Hospiz "Am Hohen Tore" organisiert sie die Vortragsreihe "Braunschweiger Hospizgespräche" für Fachpersonal zur Vermittlung neuester Erkenntnisse in der Palliativmedizin.
- Das Projekt "Zu klein für große Mahlzeiten- Infusionsmanagement und Inkompatibiltäten bei parenteral ernährten Frühchen" hat zum Ziel, die Sicherheit der Applikation von parenteralen Zubereitungen bei frühgeborenen Kindern zu verbessern.
Der Stiftungsrat umfasst 5 Personen (darunter auch die Stifterin):
Präambel
Die Erhaltung der Gesundheit ist die Voraussetzung für Lebensqualität, Arbeitsfähigkeit und ein selbstbestimmtes Leben.
Durch Krankheit werden diese Werte beeinträchtigt.
Menschen in Not und bedürftige Menschen brauchen Unterstützung bei der Vorsorge, Linderung und Heilung von Krankheiten.
Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Pharmazie als Ergänzung der Medizin.
Die Stiftung PharmHuman will Aktivitäten unterstützen, die die Versorgung dieser Menschen mit Arzneimitteln, medizinischen Bedarfsartikeln und deren optimaler Anwendung sicherstellt.
Wir verknüpfen Pharmazie mit humanitärer Verantwortung.
Dieser ehrenvollen Aufgabe widmen wir unsere Energie, unsere Zeit und Kreativität, unseren Enthusiasmus, unseren Einfluß und unsere finanziellen Mittel.
§ 1 Name, Rechtsform und Treuhandverwaltung
(1) Die Stiftung führt den Namen PharmHuman.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig
(3) Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen nach Maßgabe dieser Satzung. Sie hat jährlich Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit, die Mittelverwendung sowie die Anlageform des Sondervermögens abzulegen durch Vorlage eines entsprechenden Jahresabschlusses. Dieser muss in den ersten fünf Monaten des Folgejahres dem Stiftungsrat vorgelegt werden.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert oder initiiert Projekte der öffentlichen Gesundheitspflege auch außerhalb der Stadt Braunschweig z.B. in Entwicklungsländern.
(2) Der Stiftungszweck wird durch Maßnahmen verfolgt wie beispielsweise:
- Förderung der Zusammenarbeit von Apothekern und Ärzten,
- Versorgung mit Arzneimitteln und medizinischen Bedarfsartikeln z.B. im Katastrophenfall,
- die Unterstützung von Selbsthilfe und Eigeninitiative, mit welchen nachteilige Gesundheitsumstände überwunden werden sollen,
- die Weiter- und Neuentwicklung von Projekten, die der Umsetzung des Stiftungszweckes dienlich sind,
- Unterstützung gemeinnütziger Körperschaften, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen.
(3) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Stiftungsrat der Stiftung.
(5) Der Stiftungsrat ist frei in der Auswahl der Stiftungszwecke und deren Verwirklichung.
(6) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
(7) Einspruchsrechte der Treuhänderin sind im Treuhandvertrag geregelt.
§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist möglichst ertragreich, jedoch risikoarm anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung der Erträge umgeschichtet werden. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) der Stifter oder Dritter entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
(4) Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftungen.
§ 4 Erträge des Stiftungsvermögens / Zuwendungen
(1) Sämtliche verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden. Für die Anlage des Stiftungsvermögens ist Seriosität das oberste Gebot.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsorgan
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) Die Stiftungsorgane können über die in § 6 Abs. 1 genannte Maximalgrenze erweitert werden, wenn der Anfall der Stiftungsarbeit sich erhöht. Dies wird durch den Stiftungsrat beschlossen.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Geborenes Mitglied ist die Stifterin. Die Stiftungstreuhänderin entsendet ein Mitglied ihres Vorstandes oder eine der Bürgerstiftung Braunschweig nahestehende Person als Mitglied des Stiftungsrates. Die Stifterin benennt die weiteren Mitglieder.
(2) Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
(3) Die Stifterin hat das Recht durch schriftliche Erklärung, und zwar auch für den Fall des Todes, aus ihren Verwandten in gerader Linie und deren Ehepartner eine/n Nachfolger/in zu benennen. Diese Regeln gelten sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
(4) Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit niederzulegen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht.
(5) Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Seine Aufgaben sind insbesondere
- Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Vermögens
- Beschlussfassung über die Vergabe der verfügbaren Mittel
- Vertretung der Stiftung gegenüber der Treuhänderin
- Kontrolle der Treuhänderin in ihrer Verwaltungstätigkeit und deren Entlastung
(2) Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der/die Vorsitzende oder wenigstens zwei Stiftungsratsmitglieder laden gemeinsam unter Angabe einer Tagesordnung zur Stiftungsratssitzung ein, dies schriftlich, per e-mail oder per Fax und mit einer Frist von wenigstens einer Woche. Zu den Sitzungen wird auch die Treuhänderin eingeladen, um ihre beratende Funktion gem. Abs. 5 wahrzunehmen.
(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(4) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und die Treuhänderin erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(5) Die Treuhänderin nimmt durch einen geeigneten Vertreter mit beratender Funktion an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, damit stiftungsrechtliche und finanzielle Aspekte bei der Beschlussfassung Berücksichtigung finden. Bei Angelegenheiten, die gem. § 7 Abs. 1 die Kontrolle der Treuhänderin zum Inhalt haben, hat der Vertreter der Treuhänderin die Sitzung zeitweise zu verlassen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Änderung der Satzung in einfacher Mehrheit, über die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung einstimmig.
(2) Die Satzungsänderung, mit Ausnahme der Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung, bedarf der Genehmigung der Treuhänderin.
§ 10 Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Zusammenlegung mit oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung mit ähnlichen Stiftungszwecken oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluß ist einstimmig zu fassen.
(3) Die Zusammenlegung bzw. Zulegung zu einer anderen Stiftung bzw. die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die Treuhänderin.
§ 11 Anfallberechtigung
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig zwecks Verwendung nach § 2.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.