Ecki Wohlgehagen-Stiftung
Die Stiftung wurde am 1. November 2005 gegründet.
Die Ecki Wohlgehagen-Stiftung will Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Sport und Gesundheit sowie Jugendhilfe in Braunschweig nachhaltig fördern und entwickeln. Die Fördertätigkeit der Stiftung soll schwerpunktmäßig zunächst der Schaffung und Förderung gemeinnütziger Einrichtungen und Projekte der Technischen Universität Braunschweig auf dem Gebiet der Ingenieur- und Naturwissenschaften gewidmet werden.
"Braunschweig imPuls", Förder- und Austauschprogramme für Student:innen der Technischen Universität Braunschweig und der Ausbau des Digitallabors werden gefördert.
Für die Polarstern Expedition im Nordpolarmeer 2020 konnte ein Ozonsensor für den Helipod angeschafft werden.
Der imPuls Report Braunschweig und die Schulplattform "Wissenswelle" konnten in 2019 und 2020 gefördert werden.
Das Schülerlabor Chemie an der TU Braunschweig kann durch die Unterstützung verschiedenste Projekte realisieren.
Die TU Night wurde 2017 und 2018 durch die Stiftung als alleinigem Förderer ermöglicht.
Regelmäßig werden die KiWi Forschertage in den Oster- und Herbstferien im Haus der Wissenschaft unterstützt.
In der Gaußschule gibt es verschiedene Arbeitsgruppen, die sich mit den Themen Künstliche Intelligenz und Robotik auseinandersetzen. Mit Hilfe der Stiftung Material für die Arbeitsgruppen und Seminare angeschafft werden. Das iGEM und das BIOMOD Team wurden bei der Teilnahme an den Wettbewerben in den USA finanziell gefördert.
In 2010 begann die fortlaufende Förderung eines Studentenaustauschs der TU Braunschweig mit dem MIT.
Zusätzlich übernahm die Stiftung die Finanzierung zur Erstellung einer Datenbank, die wissenschaftliche Projekte der TU Braunschweig unterstützen soll.
In den ersten Jahren nach Gründung hat die Stiftung für 20 Studierende der TU Braunschweig Stipendien in Höhe von je € 500,- zur Verfügung gestellt.
Weitere Projekte dieser Stiftung sind:
- Finanzielle Förderung des Hortitecture Symposiums an der TU Braunschweig
- Sprachförderkurse für Migranten zur Aufnahme des Studiums an der TU Braunschweig
- KIWI Forschertage für Neugierige im Haus der Wissenschaft Braunschweig
Der Stiftungsrat der Ecki Wohlgehagen Stiftung besteht aus drei Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Stifter.
Zur Zeit gehören dem Stiftungsrat folgende Personen an:
- Eckard Wohlgehagen
- Ulrich E. Deissner
- Dietmar Smyrek
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Ecki Wohlgehagen Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
a. Wissenschaft und Forschung
b. Bildung und Erziehung
c. Sport und Gesundheit
d. Jugendhilfe
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils in gleichem Maße verwirklicht werden. Vielmehr sollen, solange das Stiftungsvermögen nicht mehr als € 1.000.000 beträgt, die Stiftungszwecke durch Schaffung und Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen und Projekten sowie weiterer gemeinnütziger Maßnahmen des Braunschweigischen Hochschulbundes zum Wohle der Technischen Universität Braunschweig verwirklicht werden ( Ingenieur- und Naturwissenschaften ).
3. Beträgt das Stiftungsvermögen mehr als € 1.000.000, werden die Stiftungszwecke entsprechend Punkt 1 ausgedehnt. Die gemeinnützige Förderung im Einzelnen legt der Stiftungsrat fest.
4. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grund- stockvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und dem Stifter beziehungsweise seinen Erben vorzulegen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Stifter. Die Stiftungstreuhänderin entsendet ein Mitglied ihres Vorstandes oder eine der Bürgerstiftung Braunschweig nahestehende Person als Mitglied des Stiftungsrates. Der Stifter benennt das weitere Mitglied, das dem Braunschweigischen Hochschulbund nahe stehen sollte, solange der Hauptstiftungszweck der Technischen Universität Braunschweig zu Gute kommt.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Der Stifter hat das Recht durch schriftliche Erklärung oder Testament, daher auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
4. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für das geborene Mitglied.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende juristische Personen öffentlichen Rechts oder andere steuerbedingte Körperschaften. Diese hat/haben das Stiftungs¬vermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.