Hartmut Papke-Stiftung
Die Stifterin hat zum Gedenkan an ihre Eltern und ihren Bruder zwei Treuhandstiftungen gegründet.
Der Zweck dieser Stiftung ist gemäß §2 Abs.2 der Satzung "die Förderung der Bildung/ Ausbildung junger Menschen", "die Sicherstellung und den Aufbau medizinischer Grundversorgung", "Wiederaufbauhilfe und Hilfe zur Verbesserung der Infrastruktur" und Hilfe für Flüchtlinge, Verfolgte und für Kriegs- und Katastrophenopfer".
Die Fördertätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf Einrichtungen und Organisationen, die sich in den genannten Bereichen betätigen.
Die Stiftung fördert Organisationen und Projekte der Bildung, der Wohlfahrtspflege, der Entwicklungshilfe sowie der Gesundheitspflege. dazu gehören u.a. Cap Anamur/ Deutsche Notärzte e.V., be your own hero e.V., Cura e.V., Humedica e.V. und Projekte für Liberia.
Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Dr. Renate Papke, Cord Homeier, Susanne Hauswaldt.
Präambel
Die Stifterin hat zum Gedenken an ihre Eltern und ihren Bruder zwei Treuhandstiftungen gegründet. Wunsch der Stifterin ist die Zusammenarbeit der Familie Johanna und Johannes PapkeStiftung und der Hartmut PapkeStiftung.
§1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Hartmut Papke-Stiftung" und hat ihren Sitz in Braunschweig.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts und Geschäftsverkehr vertreten.
§2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die folgenden in § 52 (2) Abgabenordnung (AO) genannten Zwecke:
a. Bildung und Erziehung
b. Jugendhilfe und Altenhilfe
c. Völkerverständigung
d. Gesundheit
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos fördern und entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a. Bildung/Ausbildung von jungen Menschen, z.B. durch Organisationen wie "be your own e.V." o.ä.,
b. Sicherstellung und Aufbau der medizinischen Grundversorgung etwa durch Organisationen wie „Cap Anamur", "Deutsche Notärzte e.V." o.ä.
c. Wiederaufbauhilfe und Hilfe zur Verbesserung der Infrastruktur (Wasser und Energieversorgung, Entsorgung o.ä.),
d. Hilfe und Unterstützung für Flüchtlinge, Verfolgte und für Kriegs- und Katastrophenopfer
und die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gemäß Abs. 1 (§ 58 Nr. 1 AO).
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
5. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße oder gleichzeitig verwirklicht werden.
6. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Stiftungszwecken frei auszuwählen. Dieses erfolgt unter Beteiligung des Stiftungsrates (§ 7).
7. Die Stiftungszwecke können auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen der Stiftungstreuhänderin und anderer von ihr verwalteter Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 'im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der: Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Stiftungsvermögen
1. Die Höhe des gewidmeten Vermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Zustiftungen sind möglich, sie wachsen dem Grundstockvermögen zu.
2. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von anderem-Vermögen der Stiftungstreuhänderin zu verwalten.
4.
5. Vermögens□nischichtungen sind zulässig. Umschichtuhgsgewinne, z.B. WertpapierKursgewinne, dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- /Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
§5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sinq
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, di???? öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§7 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist die Stifterin auf Lebenszeit. Ein Mitglied des Stiftungsrates wird von der Stiftungstreuhänderin berufen. Ein Mitglied wird vom Stiftungsrat der Familie Johanna und Johannes Papke-Stiftung berufen. Die Stifterin kann eine weitere Personen berufen. Die Stifterin benennt für den Fall ihres Todes eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Diese/r erhält das Recht das weitere Mitglied für den Stiftungsrat zu benennen. Nach dem Tod des Nachfolgers/ der· Nachfolgerin hat der Stiftungsrat das Recht, sich um weitere Mitglieder zu ergänzen.
2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Das Amt der Mitglieder nach Abs. 1 Sätze 3 und 4 endet automatisch zu dem Zeitpunkt, in welchem es sein Amt bei der Stiftungstreuhänderin bzw. dem Stiftungsrat der Familie Johanna und Johannes Papke-Stiftung verliert oder wenn es· von diesen abberufen wird. Ein Mitglied .bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Die Mitglieder haben das Recht, ihr Amt jederzeit niederzulegen.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten und erhalten keine Entschädigung / Pauschalvergütung für den Zeitaufwand.
5. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beratung der Stiftungstreuhänderin
b. Vorschläge für die Verwendung der Fördermittel
c. Entgegennahme der Jahresrechnung.
6. Die Stifterin führt den Vorsitz im Stiftungsrat. Nach ihrem Tod wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
7. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst, soweit nicht anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8. Die Mitglieder des Stiftungsrates können ohne Anwesenheit am Versammlungsort ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (z.B. in Videokonferenzen). Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates dem Verfahren zustimmen.
§8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin gemeinsam mit der Stifterin und nach dessen Tod mit dem Stiftungsrat vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung der Stiftungszwecke ist nur zulässig, wenn die Erreichung der Stiftungszwecke rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung der Stiftungszwecke sind diese so zu wählen, dass sie den ursprünglichen Zwecken möglichst nahekommen.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorh_eriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Stiftungstreuhänderin kann gemeinsam mit der Stifterin und nach deren Tod mit dem Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
5. Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 9 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.